Gipser mit langjähriger Schwerarbeit und schmalem Bildungsprofil erhält Invalidenrente: Abzug vom Tabellenlohn wegen alters- und bildungsbedingter Erwerbschancenminderung geboten (Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG)
- Datum
- 29.06.2018
- Geschäftsnummer
- 9C 470/2017
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 16 ATSG Art. 43 ATSG Art. 61 ATSG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 28 IVG Art. 29 IVG
Zusammenfassung
Ein Versicherter meldete sich 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach mehreren medizinischen Begutachtungen durch denselben Rheumatologen wurde sein Rentenanspruch abgewiesen, weil ihm eine Arbeitsfähigkeit von 90 % für angepasste Tätigkeiten attestiert wurde. Das kantonale Versicherungsgericht bestätigte diesen Entscheid und stellte einen Invaliditätsgrad von 27 % fest, ohne einen Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen und unter Zugrundelegung eines nur auf das letzte kurze Arbeitsverhältnis gestützten Valideneinkommens. Der Beschwerdeführer rügte vor dem Bundesgericht insbesondere die fehlende Berücksichtigung seiner langjährigen Schwerarbeit als Gipser, die mangelnde Begründung für den Verzicht auf einen Abzug vom Tabellenlohn sowie die Unparteilichkeit des Gutachters.
Das Bundesgericht hob den kantonalen Entscheid auf und erkannte einen Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Januar 2008. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer als langjährig im Gipsergewerbe saisonal Beschäftigter mit äusserst schmalem Bildungsprofil (fünf Jahre Grundschule in Italien, keine abgeschlossene Ausbildung) eine deutliche Lohneinbusse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hinnehmen müsse; daher sei ein Abzug vom Tabellenlohn geboten – und zwar zwingend, da die Vorinstanz jeglichen konkreten Bezug zur individuellen Situation vermisste. Der Abzug wurde auf 10 % begrenzt, weil mit der Anerkennung einer 10%igen Arbeitsunfähigkeit bereits die behinderungsbedingte, nicht aber die altersbedingte Schmälerung abgegolten sei. Zudem korrigierte das Bundesgericht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG): Das Valideneinkommen beruhte nicht nur auf dem letzten kurzfristigen Arbeitsverhältnis bis Ende 2006, sondern auf einer konstanten fünfjährigen Schwerarbeit als Gipser von 2002 bis April 2006 – ein Umstand, der von keiner Seite bestritten wurde und der die Aufrechnung auf das Jahr 2008 (Rentenanspruchsbeginn) rechtfertigte. Damit ergab sich ein Invaliditätsgrad von 42,58 %, also eine Viertelsrente. Die Einkommensberechnung stützte sich auf Art. 16 ATSG, der Einkommensvergleich auf Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (bzw. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG). Die Rügen zur Unparteilichkeit des Gutachters und zur Beweiskraft des rheumatologischen Gutachtens vom 11. April 2016 wurden zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte für Voreingenommenheit vorbrachte und die Vorinstanz schlüssig dargelegt hatte, warum keine weiteren bildgebenden Untersuchungen erforderlich waren. Die Kostenfolgen regelten sich nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG (Gerichtskosten) und Art. 68 Abs. 1 BGG (Parteientschädigung). Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die Rechtsprechung zur Notwendigkeit eines Abzugs vom Tabellenlohn bei Personen mit geringer Bildung und branchenspezifischer Schwerarbeit konkretisiert und klarmacht, dass ein solcher Abzug nicht nur bei fortgeschrittenem Alter, sondern auch bei struktureller Erwerbschancenminderung geboten ist.
Regeste
Invalidenversicherung | Invalidenversicherung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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