Deutscher Versicherter mit Wohnsitz in Deutschland erhält keine schweizerische IV-Rente ab 2019: Schadenminderungspflicht verlangt Berücksichtigung der weiterhin möglichen angestammten Tätigkeit als Personaldisponent (Art. 16 ATSG)
- Datum
- 24.01.2022
- Geschäftsnummer
- 9C 441/2021
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 8 ATSG Art. 16 ATSG Art. 17 ATSG Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 106 BGG Art. 4 IVG Art. 28 IVG Art. 28a IVG Art. 88a IVV
Zusammenfassung
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) hatte einem in Deutschland wohnhaften deutschen Staatsangehörigen eine befristete Dreiviertelsrente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen, jedoch ab 1. Januar 2019 keinen Rentenanspruch mehr festgestellt. Der Versicherte erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, das ihm ab Januar 2019 eine unbefristete Viertelsrente zusprach. Dagegen legte die IVSTA Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein. Streitig war insbesondere, ob der Versicherte ab 1. Januar 2019 weiterhin Anspruch auf eine IV-Rente hatte, wobei die Berechnung des Invaliditätsgrades – insbesondere die Ermittlung des Invalideneinkommens – im Zentrum stand.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf und bestätigte die ursprüngliche Verfügung der IVSTA vom 20. August 2019, wonach ab 1. Januar 2019 kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
Das Bundesgericht stellte fest, dass der Versicherte gemäss dem bidisziplinären Gutachten vom 8. Oktober 2018 in seiner angestammten Tätigkeit als Personaldisponent zu 70 % arbeitsfähig war. Damit war er zu einer leidensangepassten Ausübung dieser Tätigkeit weiterhin in der Lage. Die Vorinstanz hatte das Invalideneinkommen stattdessen auf Grundlage statistischer Werte ermittelt und dabei die Schadenminderungspflicht nach Art. 16 ATSG verletzt, die verlangt, dass die invalide Person alles Zumutbare unternimmt, um die Folgen ihrer Invalidität zu mildern. Unter Anrechnung der angestammten Tätigkeit ergab sich ein Invaliditätsgrad, der nach Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG keine Rente begründet. Dieser Befund wurde durch die Rechtsprechung zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten gestützt (Art. 28 IVG, Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 6 ATSG). Für den Zeitraum ab 1. Januar 2019 blieb daher nach Art. 88a Abs. 1 IVV – die Regelung zur rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente – kein Raum für die Zusprache einer Invalidenrente.
Das Bundesgericht verzichtete ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu Lasten des unterliegenden Beschwerdegegners gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG, gewährte der obsiegenden Beschwerdeführerin aber keine Parteientschädigung gemäss Art. 68 Abs. 3 BGG. Die Sache wurde zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die konsequente Anwendung der Schadenminderungspflicht bei der Ermittlung des Invalideneinkommens unterstreicht: Auch bei gesundheitlicher Beeinträchtigung muss die versicherte Person ihre Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit soweit wie möglich verwerten, bevor auf statistische Vergleichswerte ausgewichen wird.
Regeste
Invalidenversicherung | Invalidenversicherung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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