Gesetzesartikel
Art. 38 DBG – Kapitalleistungen aus Vorsorge
4 Entscheide, in denen Art. 38 DBG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Eheleute beantragen Steuererlass für Kapitalleistung aus Freizügigkeitsstiftung: Keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und kein besonders bedeutender Fall im Erlassverfahren (Art. 83 lit. m BGG)
- Steuerpflichtiger tätigt Einkauf in berufliche Vorsorge und bezieht innerhalb von drei Jahren Kapitalleistung aus Freizügigkeitskonto: Nachbesteuerung wegen Verletzung der objektivierten Sperrfrist nach Art. 79b BVG
- Steuerpflichtiger erhält Fr. 2 Mio. Gewinnbeteiligung nach Aufhebungsvertrag: Kein überwiegender Vorsorgecharakter, privilegierte Besteuerung nach Art. 38 DBG und Art. 44 StG/BE abgelehnt
- Kapitalleistung aus Vorsorge nach Kantonswechsel: Zuständigkeit des Fälligkeitskantons für DBG, aber Verjährung durch Meldung des Zuzugskantons unterbrochen (Art. 216 Abs. 1 DBG 1990)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.