Rückforderung Corona-Erwerbsersatz mangels Lohnauszahlung: Buchhaltung zeigt Gutschriften statt Zahlungen, Beschwerde abgewiesen (Art. 25 ATSG)
- Datum
- 22.08.2025
- Geschäftsnummer
- 9C_40/2025
- Abteilung
- III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine GmbH beantragte für ihre geschäftsführenden Gesellschafter als Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung Corona-Erwerbsausfallentschädigung für das erste Halbjahr 2021. Die Ausgleichskasse zahlte die Entschädigungen aus, forderte sie später jedoch zurück, da in den Buchhaltungsunterlagen keine entsprechenden Lohnüberweisungen an die Gesellschafter ersichtlich waren. Stattdessen wurden Löhne verbucht oder Guthaben auf einem Kontokorrent gutgeschrieben. Das Sozialversicherungsgericht wies die Beschwerde gegen die Rückforderung ab. Die GmbH rügt vor Bundesgericht Willkür und verweist auf einen Softwarewechsel, der Echtzeitbuchungen verhindert habe.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Rückforderung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung in der Höhe von Fr. 51'612.55.
Die Vorinstanz durfte gestützt auf Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sowie Art. 15 Covid-19-Gesetz und Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall willkürfrei davon ausgehen, dass den Gesellschaftern in den Monaten Januar bis Juni 2021 effektive Löhne ausbezahlt bzw. gutgeschrieben wurden. In den Buchhaltungsunterlagen fanden sich keine Überweisungen in der Höhe der Entschädigungen; vielmehr wurden Netto-Löhne als Aufwand verbucht und über ein Durchlaufkonto auf dem Kontokorrent der Gesellschafter als Guthaben erfasst. Der Einwand der Beschwerdeführerin, aufgrund eines Wechsels der Business-Software auf "Bexio" seien erst ab dem 19. August 2021 Buchungen möglich gewesen, ändert nichts an diesem Befund. Es fehlten echtzeitliche Aufzeichnungen aus dem ersten Halbjahr 2021, die belegen würden, dass die nachträglich erstellte Lohnbuchhaltung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprach. Da die Voraussetzungen der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen erfüllt waren und die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine stichhaltigen Einwände vorbrachte, war die Rückforderung rechtmässig.
Gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG werden der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von Fr. 500.- auferlegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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