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Justizze. Art. 25 ATSG

Bundesgericht

Erlassgesuch abgewiesen: Grobe Nachlässigkeit beim Nichtmelden eines definitiven IV-Entscheids schliesst guten Glauben aus (Art. 25 ATSG)

Datum
29.04.2025
Geschäftsnummer
8C_507/2024
Abteilung
IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 25 ATSG

Zusammenfassung

Eine Versicherte bezog während acht Monaten unrechtmässig Arbeitslosenentschädigung in Höhe von rund 17'757 Franken, weil sie trotz Ablehnung ihres IV-Leistungsgesuchs durch rechtskräftige Verfügung weiterhin Leistungen auf Basis einer höheren Vermittlungsfähigkeit erhielt. Die Arbeitslosenkasse forderte die Gelder zurück und lehnte ein Erlassgesuch mangels guten Glaubens ab. Das kantonale Gericht hiess die Beschwerde der Versicherten gut und bejahte den guten Glauben, da ihr nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Die Arbeitslosenkasse erhob daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht gegen diesen Rückweisungsentscheid zur Prüfung der grossen Härte.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Arbeitslosenkasse gut, hebt das kantonale Urteil auf und bestätigt den Einspracheentscheid, welcher den Erlass der Rückforderung ablehnte.

Die Vorinstanz verletzte Bundesrecht, indem sie den guten Glauben der Versicherten bejahte. Zwar stand fest, dass die Versicherte im Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis 31. Mai 2022 unrechtmässig Arbeitslosenentschädigung bezogen hatte. Die Versicherte verfügte jedoch über sehr gute Deutschkenntnisse und agierte ohne Rechtsbeistand in verständlichen Schriftsätzen. Trotz der ausdrücklichen Aufforderung in der Verfügung vom 22. Februar 2021 unter dem fettgedruckten Titel "Wichtige Hinweise", sich unverzüglich bei einem definitiven IV-Entscheid zu melden, unterliess sie es, die Arbeitslosenkasse über die rechtskräftige Ablehnung ihres IV-Gesuchs vom 4. November 2021 zu informieren oder sich über deren Tragweite zu erkundigen. Dies stellt eine grobe Nachlässigkeit dar, die den guten Glauben ausschliesst. Dass die Versicherte aus psychischen Gründen zu 80% arbeitsunfähig geschrieben war, ändert nichts daran, dass sie bei zumutbarer Aufmerksamkeit die Meldepflicht hätte erfüllen können oder müssen. Auch technische Formulierungen oder der Zeitablauf von acht Monaten seit der ursprünglichen Verfügung vermögen die grobe Nachlässigkeit nicht auszuschliessen.

Da der Verwaltung bei der Beurteilung des guten Glaubens kein Entscheidungsspielraum mehr verblieb, handelte es sich beim kantonalen Rückweisungsentscheid materiell um einen anfechtbaren Endentscheid gemäss Art. 90 BGG, sodass auf die Beschwerde einzutreten war. Die Gerichtskosten von 500 Franken werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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