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Justizze. Art. 93 BGG

Bundesgericht

Versicherte erhält vom kantonalen Verwaltungsgericht Viertelsrente zugesprochen, doch bleibt Rentenbeginn offen: Bundesgericht verweigert Eintritt in Beschwerde als unzulässiger Zwischenentscheid (Art. 93 BGG)

Datum
23.01.2019
Geschäftsnummer
9C_348/2018
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 29 BGG Art. 90 BGG Art. 91 BGG Art. 92 BGG Art. 93 BGG

Zusammenfassung

Eine Versicherte beantragte bei der Invalidenversicherung eine halbe Rente; die IV-Stelle lehnte dies ab. Das kantonale Verwaltungsgericht hob die Verfügung auf und erkannte einen Anspruch auf eine Viertelsrente an, liess jedoch offen, wann der Anspruch entstand und ab wann die Rente auszuzahlen ist. Dagegen legte die Versicherte Beschwerde beim Bundesgericht ein. Streit war, ob das kantonale Urteil ein anfechtbarer Endentscheid oder ein nur unter engen Voraussetzungen anfechtbarer Zwischenentscheid ist.

Das Bundesgericht entschied, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz stellte keinen Endentscheid dar, weil er zwar den Anspruch auf eine Viertelsrente anerkannte, aber die entscheidenden Fragen des Rentenbeginns und der Anspruchsentstehung offen liess und diese Aufgabe der IV-Stelle überließ. Damit handelte es sich materiell um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 90 ff. BGG. Ein solcher ist nur dann anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Beide Voraussetzungen waren nicht erfüllt: Die Versicherte kann gegen die nachfolgende Verfügung der IV-Stelle zur Festlegung des Rentenbeginns erneut Beschwerde erheben, weshalb kein nicht wieder gutzumachender Nachteil besteht; zudem steht ihr kein aufwändiges Beweisverfahren bevor. Die Beschwerdeführerin hat grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen, doch verzichtete das Bundesgericht umständehalber auf deren Erhebung gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG. Diese Entscheidung verdeutlicht die strenge Abgrenzung zwischen End- und Zwischenentscheiden im Sozialversicherungsverfahren und die enge Auslegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für Beschwerden gegen Zwischenentscheide nach Art. 93 BGG.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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