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Justizze. Art. 17 ATSG

Bundesgericht

Versicherte beantragt Aufrechterhaltung der halben Invalidenrente nach Revision: Arbeitsfähigkeit von 80 % nach asim-Gutachten plausibel, Eingliederungswillen ungenügend (Art. 17 ATSG)

Datum
25.09.2019
Geschäftsnummer
9C_345/2019
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 17 ATSG Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG

Zusammenfassung

Eine Versicherte, die seit 2001 eine halbe Invalidenrente bezog, wurde im Rahmen einer Rentenrevision durch die IV-Stelle Luzern von der Rente entlassen. Sie erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Kantonsgericht Luzern, das die Beschwerde abwies. Die Versicherte legte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des kantonalen Entscheids sowie die Rückweisung an die IV-Stelle zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, zur Auszahlung einer halben Rente ab September 2017 oder zur Einholung eines umfassenden medizinischen Gutachtens. Streitig war insbesondere die Beweiskraft des asim-Gutachtens vom 7. Juni 2017, die Frage, ob eine Persönlichkeitsstörung oder Depression vorliege, die Plausibilität der attestierten 80-prozentigen Arbeitsfähigkeit, der Grund für das Scheitern der beruflichen Eingliederungsmassnahmen sowie die Bedeutung von Komorbiditäten und subjektiven Beschwerden.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte damit die Aufhebung der Invalidenrente.

Das Gericht stellte fest, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren – nämlich die fehlende Gelegenheit zur Stellungnahme zum asim-Gutachten vom 7. Juni 2017 – im gerichtlichen Verfahren heilbar war, da das Kantonsgericht über eine umfassende Kognition verfügte und die Beschwerdeführerin im Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, ihre Einwände vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das asim-Gutachten vom 7. Juni 2017 ist beweiskräftig, obwohl keine abschliessende Persönlichkeitsdiagnostik erfolgte: Die Beschwerdeführerin hatte den vorgesehenen Fragebogen trotz wiederholter Aufforderung nicht zurückgesandt; die Gutachter konnten dennoch zu den funktionellen Auswirkungen Stellung nehmen und kamen zu dem Schluss, dass diese nur gering seien und die Beschwerdeführerin ihr Verhalten steuern könne – was für die Beurteilung der Invalidität entscheidend ist (Art. 17 ATSG). Auch die Verneinung einer Depression ist nachvollziehbar: Der MADRS-Test zeigte zwar eine leichte Depression an, doch die Gutachterin stellte fest, dass die depressiv-ängstlichen Symptome situativ und flüchtig seien und die diagnostischen Kriterien nicht erfüllten. Die vom Gutachten attestierten 80 Prozent Arbeitsfähigkeit sind plausibel und nicht offensichtlich unrichtig, da sie sich auf die Gesamtheit der medizinischen Befunde, die Berichte über die beruflichen Massnahmen und die Alltagsfunktionalität stützen. Das Scheitern der beruflichen Eingliederungsmassnahmen wird zutreffend auf einen ungenügenden Eingliederungswillen zurückgeführt: Obwohl die Beschwerdeführerin zunächst ein 44-Prozent-Pensum erreichte, reduzierte sie dieses nach dem Ausbleiben eines Praktikums bei ihrem früheren Arbeitgeber deutlich, und ihre Leistungen blieben fortan unter den Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes; die Gutachter ordneten dies einer Verdeutlichungstendenz und aggravierenden Beschwerdedarstellung zu. Die Rückenbeschwerden und übrigen Komorbiditäten führen nicht zu erheblichen funktionellen Einschränkungen: Die klinisch dominierende muskuläre Dysbalance und die diskreten altersgemässen Abnutzungen rechtfertigen keine höhere Leistungsminderung; die subjektive Schmerzwahrnehmung wurde bereits mit einer 20-prozentigen Minderung berücksichtigt. Die subjektive Einschätzung der Alltagseinschränkung steht in Diskrepanz zur gutachterlich festgestellten sozialen Aktivität, ehrenamtlichen Tätigkeit und familiären Beziehungen, sodass die Vorinstanz zurecht auf die medizinische Einschätzung abstellte (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von Fr. 800.– zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass eine unvollständige Persönlichkeitsdiagnostik im Rahmen einer Rentenrevision nicht automatisch die Beweiskraft eines interdisziplinären Gutachtens beeinträchtigt, solange die funktionellen Auswirkungen hinreichend beurteilt werden können.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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