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Justizze. Art. 4 IVG

Bundesgericht

Versicherter mit rezidivierender depressiver Störung infolge psychosozialer Belastungsfaktoren erhält keine Invalidenrente: Keine dauerhafte Beeinträchtigung nach Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG und Art. 28 IVG

Datum
01.12.2016
Geschäftsnummer
9C_343/2016
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 8 ATSG Art. 42 BGG Art. 109 BGG Art. 4 IVG Art. 28 IVG

Zusammenfassung

Ein Versicherter beantragte Leistungen der Invalidenversicherung wegen einer depressiven Störung, die er auf die Kündigung durch seinen langjährigen Arbeitgeber, familiäre Belastung, unklare berufliche Zukunft und finanzielle Probleme zurückführte. Das kantonale Sozialversicherungsgericht wies den Antrag ab, weil die Depression als Folge vorübergehender psychosozialer Faktoren anzusehen sei und daher keine dauerhafte, invalidenversicherungsrechtlich relevante Beeinträchtigung vorliege. Der Versicherte erhob Beschwerde ans Bundesgericht und verlangte die Aufhebung des kantonalen Entscheids sowie die Ausrichtung der Leistungen oder zumindest die Rückweisung zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F32.11) des Beschwerdeführers primär durch ungünstige psychosoziale Faktoren wie die Kündigung durch den langjährigen Arbeitgeber, die belastende familiäre Situation, die unklare berufliche Zukunft und die finanzielle Problematik verursacht sei. Da davon auszugehen sei, dass die Störung bei Wegfall dieser Belastungsfaktoren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder verschwinde, fehle es an einer dauerhaften, invalidenversicherungsrechtlich relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG und Art. 28 IVG. Zudem könne dem Leiden angesichts der geringen Intensität der Therapiebemühungen und des vom Beschwerdeführer geschilderten Tagesablaufs keine invalidisierende Wirkung zuerkannt werden. Die früheren depressiven Phasen von 1980–1983 und die ambulante psychiatrische Behandlung ab 2009 wurden vom ärztlichen Gutachter und vom behandelnden Arzt berücksichtigt; sie rechtfertigten jedoch nicht die Annahme einer chronischen, von den aktuellen Belastungsfaktoren unabhängigen Depression. Die Vorinstanz verletzte kein Bundesrecht, indem sie in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtete, da nicht ersichtlich war, dass diese neue, entscheidende Erkenntnisse liefern könnten. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden dem unterlegenen Beschwerdeführer auferlegt. Die Entscheidung bestätigt die strenge Anwendung des Dauerhaftigkeitskriteriums bei psychischen Erkrankungen und verdeutlicht, dass vorübergehende psychosoziale Belastungen ohne eigenständige chronische Erkrankung nicht zur Invalidität führen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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