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Justizze. Art. 61 ATSG

Bundesgericht

Krankenversicherungsbeschwerde mangels Begründung und vollständiger Akten nichtig: Nichteintreten im vereinfachten Verfahren (Art. 61 lit. b ATSG)

Datum
30.07.2026
Geschäftsnummer
9C_340/2026
Abteilung
III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 61 ATSG Art. 108 BGG

Zusammenfassung

Ein Versicherter reichte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen einen Entscheid der Assura-Basis AG ein. Das kantonale Gericht trat mangels genügender Begründung, fehlender rechtsgenüger Anträge und unvollständiger Einreichung des angefochtenen Entscheids nicht auf die Beschwerde ein. Der Versicherte erhob daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht, ohne sich substantiiert mit den Gründen für das Nichteintreten der Vorinstanz auseinanderzusetzen, sondern beschränkte sich auf Ausführungen zur materiellen Seite des Falles sowie auf Verweise auf frühere Schriftsätze.

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. BGG nicht ein, da die Eingabe die gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt.

Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz weder rechtsgenüge Anträge gestellt noch die Beschwerde hinreichend begründet und zudem den angefochtenen Entscheid nicht vollständig eingereicht. Trotz Fristsetzung verbesserte er die Eingabe nicht in rechtsgenügendem Umfang. Vor dem Bundesgericht setzte er sich nicht substantiiert mit den Erwägungen der Vorinstanz zum Nichteintreten auseinander, sondern machte lediglich Ausführungen zur materiellen Seite des Falles, was bei Nichteintretensentscheiden rechtsprechungsgemäss nicht genügt. Zudem ist zu beachten, dass sich die Begründung aus der Beschwerdeschrift selbst ergeben muss und blosse Verweise auf frühere Rechtschriften unzulässig sind. Die Eingabe genügt somit den Anforderungen von Art. 61 lit. b ATSG offensichtlich nicht.

Dem nicht näher begründeten Gesuch um Sistierung des Verfahrens kann nicht stattgegeben werden. Gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG werden dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 500.- auferlegt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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