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Justizze. Art. 17 IVG

Bundesgericht

Versicherte mit bipolarem Leiden und kognitiven Einschränkungen beantragt Umschulung zur Kommunikationsplanerin: IV-Stelle und kantonales Gericht verneinen Anspruch wegen Unvereinbarkeit mit medizinisch erforderlichem Ruhebedarf (Art. 17 Abs. 1 IVG)

Datum
09.02.2018
Geschäftsnummer
9C_340/2017
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 61 ATSG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 106 BGG Art. 27 BV Art. 8 EMRK Art. 17 IVG

Zusammenfassung

Eine versicherte Person mit bipolarem Leiden und mittelgradigen kognitiven Einschränkungen beantragte bei der Invalidenversicherung die Aufnahme eines Eingliederungsverfahrens mit Ausbildung zur Kommunikationsplanerin mit eidgenössischem Fachausweis. Die IV-Stelle verneinte den Anspruch mit der Begründung, die angestrebte Tätigkeit entspreche nicht dem medizinisch zumutbaren Belastbarkeitsprofil. Das kantonale Sozialversicherungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Die Versicherte erhob beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und rügte unter anderem eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Berufsfreiheit und des Rechts auf ein faires Verfahren.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.

Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass die angestrebte Tätigkeit als Kommunikationsplanerin aufgrund der Hektik in der Werbewirtschaft mit dem medizinisch erforderlichen Ruhebedarf der Versicherten – bedingt durch eine bipolare Störung und mittelgradige kognitive Einschränkungen – unvereinbar ist; der behandelnde Psychiater hatte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine solche Tätigkeit „kaum vorstellbar“ sei. Damit war die Umschulung nach Art. 17 Abs. 1 IVG als ungeeignet anzusehen, weil sie nicht geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich zu erhalten oder zu verbessern. Zudem lag kein Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 61 lit. c ATSG vor: Das Schreiben des behandelnden Psychiaters vom 2. September 2016 enthielt keine Angaben zu einem veränderten Belastungsprofil, und die Beschwerdeführerin brachte selbst keine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes vor; der Verzicht auf weitere Abklärungen erfolgte daher in zulässiger antizipierender Beweiswürdigung. Auch die Rüge einer falschen Besetzung des kantonalen Gerichts war unbegründet, da die IV-Stelle ausschliesslich den konkreten Umschulungsantrag vom 26. Mai 2016 beurteilt hatte, sodass keine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV oder Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorlag. Die Berufsfreiheit nach Art. 27 BV und das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK begründen grundsätzlich keinen unmittelbaren Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen, und die Beschwerde erfüllte zudem nicht die qualifizierte Begründungspflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz waren nicht offensichtlich unrichtig und beruhten nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG, sodass sie für das Bundesgericht verbindlich blieben (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.– gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Das Urteil verdeutlicht die enge Bindung des Umschulungsanspruchs an das medizinisch zumutbare Belastbarkeitsprofil und die strenge Prüfung der Begründungspflicht bei Grundrechtsrüge in Sozialversicherungsverfahren.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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