Freiwillig Versicherte bestreitet AHV-Beiträge auf Vermögen wegen Nutzniessung: Verfügung aufgehoben, Sache zur Ergänzung zurückgewiesen (Art. 13b Abs. 2 VFV)
- Datum
- 15.01.2019
- Geschäftsnummer
- C-1166/2017
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine im Ausland lebende Schweizer Bürgerin, die seit 2009 freiwillig bei der AHV versichert ist, bestreitet die Festsetzung ihres Beitrags für das Jahr 2015. Die Ausgleichskasse hatte ihr ein massgebendes Vermögen von über 5 Millionen Franken angerechnet und darauf einen Beitrag von rund 13'652 Franken erhoben. Die Versicherte macht geltend, dass auf dem Grossteil dieses Vermögens eine Nutzniessung zugunsten Dritter laste und es daher nicht beitragspflichtig sei. Zudem streitet sie über die Höhe des tatsächlich verfügbaren Vermögens und die Berücksichtigung finanzieller Zuwendungen durch ihren Vater. Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob die Nutzniessung anerkannt werden muss und welche Vermögenswerte sowie Einkünfte für die Beitragsberechnung massgebend sind.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und hebt die angefochtene Beitragsverfügung für das Jahr 2015 sowie den Einspracheentscheid auf, weist die Sache aber zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück.
Die Vorinstanz hat zu Unrecht Vermögenswerte in Höhe von Fr. 5'350'000.- als massgebend erachtet, da im Beschwerdeverfahren nachgewiesen wurde, dass auf diesen Werten eine Nutzniessung zugunsten Dritter lastet. Gemäss Art. 13b Abs. 2 VFV und der Wegleitung zur freiwilligen Versicherung wird solches Vermögen dem Nutzniesser zugerechnet und darf nicht beim nackten Eigentümer für die Beitragsberechnung berücksichtigt werden. Da die Vorinstanz diese Nutzniessung nunmehr anerkennt, entfällt die Grundlage für die erhobene Beitragsforderung von Fr. 13'652.10; ein bereits bezahlter Betrag ist der Beschwerdeführerin auszuzahlen.
Eine sofortige Neufestsetzung des Beitrags ist jedoch nicht möglich, da entscheidungsrelevante Tatsachen ungeklärt bleiben. Insbesondere fehlen verlässliche Belege darüber, wie die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt bestreitet. Finanzielle Unterstützungen durch den Vater könnten gemäss Art. 13b Abs. 1 VFV als Renteneinkommen gelten, wurden aber erst spät im Verfahren erwähnt und nicht konkret beziffert oder belegt. Auch das Erwerbseinkommen ist widersprüchlich: Einerseits wurde ein Lohn von $ 15'000.- angegeben, andererseits weist die US-Steuererklärung ein negatives Einkommen aus. Zur Klärung, ob die Beschwerdeführerin als Erwerbstätige oder Nichterwerbstätige zu veranlagen ist, muss die Vorinstanz die erforderliche Vergleichsrechnung gemäss Art. 28bis AHVV vornehmen.
Trotz des teilweisen Obsiegens wird der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zugesprochen. Sie hat ihre Mitwirkungspflicht nach Art. 5 VFV verletzt, indem sie wesentliche Angaben zur Vermögenslage und zum Unterhalt verspätet oder unvollständig machte und dadurch das Beschwerdeverfahren unnötig verursachte. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 2 VGKE wird unnötiger Aufwand nicht entschädigt. Das Verfahren selbst ist gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos.
Regeste
Beiträge
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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