Witwerrente nach Wiederverheiratung: Rückerstattung wegen möglicher Verwirkung durch Kenntnis bei AHV-Zweigstelle unklar, Sache zurückgewiesen (Art. 25 ATSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 V 6 · ATF 139 V 6 · DTF 139 V 6
- Datum
- 14.12.2012
- Geschäftsnummer
- 9C_276/2012
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 49 AHVG Art. 61 AHVG Art. 63 AHVG Art. 65 AHVG Art. 116 AHVV Art. 9 AKBV/BE Art. 10 AKBV/BE Art. 25 ATSG
Zusammenfassung
Ein 1964 geborener Mann bezog ab Mai 2000 eine Witwerrente der AHV, nachdem seine erste Ehefrau verstorben war. Er heiratete am 2. April 2004 erneut, meldete dies jedoch nicht der Ausgleichskasse. Diese erfuhr erst im September 2011 durch einen Datenabgleich von der Wiederverheiratung und forderte unrechtmässig bezogene Rentenleistungen zurück. Der Versicherte bestritt die Rückerstattungspflicht unter Berufung auf die relative Verwirkungsfrist von einem Jahr ab Kenntnis der Verwaltung.
Das Bundesgericht hob den kantonalen Entscheid auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, da nicht abschliessend geklärt war, ob die einjährige relative Verwirkungsfrist für die Rückerstattung bereits vor der Verfügung vom 27. September 2011 abgelaufen war.
Entscheidend war die Frage, wann die Ausgleichskasse Kenntnis von der Wiederverheiratung erhalten hatte. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe der AHV-Zweigstelle X.________ in den Jahren nach seiner zweiten Eheschliessung Lohnbescheinigungsformulare für angestellte Kinderbetreuerinnen mit dem handschriftlichen Vermerk "Aufgrund Wiederverheiratung hinfällig" retourniert. Das Gericht stellte fest, dass die Kenntnisnahme durch die Kasse auch im Rahmen der beitragsrechtlichen Erfassung des Rentenbezügers als Arbeitgeber relevant sein kann. Da die Ausgleichskasse ihre beitragsrechtlichen Akten nicht vorgelegt hatte und das kantonale Gericht diese Aspekte nicht geprüft hatte, musste die Sache zurückgewiesen werden, um alle Unterlagen einzuziehen und die Verwirkung final zu beurteilen.
Die Argumente des Beschwerdeführers, wonach die Zivilstandsbehörde oder die IV-Stelle (aufgrund von Hausbesuchen wegen des Down-Syndroms seines Sohnes) Kenntnis gehabt hätten, wurden verworfen. Weder die Zivilstandsbehörde noch die IV-Stelle sind mit der Durchführung der AHV betraute Behörden im Sinne der Rechtsprechung, weshalb ihr Wissen die Verwirkungsfrist nicht auslöst. Die Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung der Renten liegt allein bei den Ausgleichskassen. Die Gemeindezweigstellen haben jedoch Aufgaben wie die Entgegennahme von Anmeldungen und die Mitwirkung bei der Überprüfung von Leistungsansprüchen, weshalb eine Kenntnisnahme dort relevant sein konnte.
Die absolute Verwirkungsfrist von fünf Jahren liess die Forderung für die Zeit von Mai 2004 bis September 2006 erlöschen, sodass nur die ab Oktober 2006 bezogenen Leistungen Gegenstand der Prüfung waren.
Regeste
Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG; Auslösung der Verwirkungsfrist. Eine Ausgleichskasse hat sich das Wissen um einen zur Rentenrückforderung Anlass gebenden Sachverhalt auch dann anrechnen zu lassen, wenn ihr dieser im Zusammenhang mit der beitragsrechtlichen Erfassung des Rentenbezügers zur Kenntnis gelangte (E. 5.2; Bestätigung der Rechtsprechung gemäss Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 26/93 vom 25. Oktober 1995 E. 4d). Regeste Art. 25 al. 2 première phrase LPGA; déclenchement du délai de péremption. Une caisse de compensation doit se laisser imputer la connaissance d'un état de fait qui constitue un motif de réclamation de rentes indûment versées aussi lorsque ce motif parvient à sa connaissance en rapport avec la perception des cotisations du bénéficiaire de rente (consid. 5.2; confirmation de la jurisprudence selon l'arrêt du Tribunal fédéral des assurances I 26/93 du 25 octobre 1995 consid. 4d). Regesto Art. 25 cpv. 2 prima frase LPGA; decorrenza del termine di perenzione. Una cassa di compensazione deve lasciarsi imputare la conoscenza di un fatto che dà luogo a una domanda di rimborso di rendite riscosse indebitamente anche se tale fatto le è pervenuto a conoscenza nell'ambito dell'assoggettamento contributivo del beneficiario della rendita (consid. 5.2; conferma della giurisprudenza secondo la sentenza del Tribunale federale delle assicurazioni I 26/93 del 25 ottobre 1995 consid. 4d).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.