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Justizze. Art. 18 IVG

Bundesgericht

Versicherter mit leidensangepasster Vollarbeitssfähigkeit hat keinen Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung (Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG)

Datum
06.02.2023
Geschäftsnummer
9C 184/2022
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 6 ATSG Art. 8 IVG Art. 18 IVG

Zusammenfassung

Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen weigerte sich, für A.________ arbeitsvermittelnde Massnahmen zu ergreifen, weil dieser nach medizinischer Beurteilung in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen und ohne Heben und Tragen von Lasten vollumfänglich einsatzfähig sei. A.________ legte dagegen Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht ein, das den Anspruch auf Arbeitsvermittlung bejahte und die IV-Stelle anwies, materiell zu beurteilen. Die IV-Stelle erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Streitig war, ob A.________ einen Anspruch auf arbeitsvermittelnde Eingliederungsmassnahmen hat.

Das Bundesgericht hob den Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts auf und bestätigte die Verfügung der IV-Stelle vom 6. August 2021. Es stellte fest, dass A.________ nach den medizinischen Gutachten vom 19. Juli 2012, 26. Juli 2019 und 30. Mai 2021 in körperlich leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeiten ohne monotone vornüber gebückte Arbeitspositionen vollumfänglich einsatzfähig ist. Damit fehlt es an der gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG (aArt.) erforderlichen Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG, da bei voller Zumutbarkeit leichter Tätigkeiten keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne des zweiten Satzes von Art. 6 ATSG vorliegt. Zudem sah das Bundesgericht keine gesundheitsbedingten Erschwernisse bei der Stellensuche, die einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung begründen würden. Auch die fehlende aktive Beteiligung A.________s an der Jobsuche spricht gegen eine subjektive Eingliederungsfähigkeit und -bereitschaft im Sinne von Art. 8 ff. IVG. Schliesslich ist die 15-Jahres-Regel für Eingliederungsmassnahmen nicht anwendbar, weil A.________ zum Zeitpunkt der Rentenaufhebung im Jahr 2013 weder das 55. Lebensjahr erreicht hatte noch die Rente bereits 15 Jahre bezogen hatte. Die Gerichtskosten von Fr. 500.– wurden A.________ auferlegt, ihm wurde jedoch unentgeltliche Rechtspflege gewährt und seinem Anwalt eine Entschädigung von Fr. 2800.– ausbezahlt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Voraussetzung der Arbeitsunfähigkeit für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung unterstreicht und klarmacht, dass reine Leistungsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten nicht ausreicht, um diesen Anspruch zu begründen.

Regeste

Invalidenversicherung (Massnahmen beruflicher Art; Arbeitsvermittlung) | Invalidenversicherung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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