Versicherter Verdienst nach Besitzstandsgarantie rechtfertigt keine feste Überentschädigungsgrenze: mutmasslich entgangener Verdienst bleibt konkret zu ermitteln (Art. 34a BVG)
- Datum
- 04.03.2016
- Geschäftsnummer
- 9C_104/2016
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Versicherter beantragte vor dem kantonalen Verwaltungsgericht die Nachzahlung einer höheren Invalidenrente, weil die Vorsorgestiftung bei der Überentschädigungsberechnung nicht den zugesicherten versicherten Verdienst („Besitzstand“ von Fr. 105'000.–) als mutmasslich entgangenen Verdienst zugrunde gelegt hatte. Er argumentierte, die Besitzstandsgarantie schaffe ein Vertrauen in eine stabile Höhe des mutmasslich entgangenen Verdienstes und damit in die Überentschädigungsgrenze. Die Vorinstanz hiess die Klage teilweise gut, verpflichtete die Stiftung aber nur zur Nachzahlung bis zum Klagezeitpunkt und verwies die Berechnung für danach fällige Leistungen zurück. Der Versicherte erhob Beschwerde ans Bundesgericht und wiederholte seinen Hauptantrag.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte klar, dass der versicherte Verdienst – auch wenn er durch eine Besitzstandsgarantie fixiert ist – rechtlich vom mutmasslich entgangenen Verdienst zu unterscheiden ist: Letzterer ist ein hypothetisches, individuelles Einkommen, das die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte oder würde, und nicht zwangsläufig identisch mit dem versicherten Verdienst. Dieser Unterschied folgt aus Art. 34a BVG, dessen Abs. 1 den Bundesrat zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen ermächtigt, sowie aus der Rechtsprechung (BGE 122 V 154, BGE 126 V 93, BGE 129 V 150). Der mutmasslich entgangene Verdienst ist daher stets anhand der konkreten Verhältnisse im Einzelfall zu ermitteln, nicht anhand einer abstrakten Garantie. Die Vorsorgestiftung hatte zutreffend die AHV-pflichtigen Jahreseinkommen der Jahre 2006 bis 2008 zugrunde gelegt, da die Überentschädigungsberechnung auf die drei letzten AHV-pflichtigen Jahreseinkommen vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit abzustellen ist – eine Regelung, die sowohl in Art. 24 BVV als auch in Ziff. 11.2 des Reglements verankert ist und von der Beschwerdeführer keine Gesetzwidrigkeit geltend machte. Auch die Berufung auf das Äquivalenzprinzip blieb erfolglos, da der Beschwerdeführer nicht darlegte, inwiefern dieses Prinzip im vorliegenden Fall verletzt sei. Schliesslich war eine Rückweisung der nach Klageeinreichung fälligen Leistungen unzulässig, da das Bundesgericht gemäss Art. 107 Abs. 1 BGG nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen darf. Dem Beschwerdeführer wurden die Gerichtskosten von Fr. 800.– auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Entscheidung unterstreicht die strikte Trennung zwischen versichertem und mutmasslich entgangenem Verdienst im BVG-System und klärt, dass eine Besitzstandsgarantie allein keine Vertrauensgrundlage für eine feste Überentschädigungsgrenze schafft.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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