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Justizze. Art. 28a IVG

Bundesgericht

Versicherte nach Schädelhirntrauma verliert ganze Invalidenrente nach Geburt zweiten Kindes: Herabsetzung auf Dreiviertelsrente wegen maximal 50-prozentiger Erwerbstätigkeit und 24,8-prozentiger Haushaltseinschränkung (Art. 28a Abs. 3 IVG)

Datum
19.04.2016
Geschäftsnummer
8C_940/2015
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 16 ATSG Art. 17 ATSG Art. 61 ATSG Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 106 BGG Art. 29 BV Art. 28 IVG Art. 28a IVG Art. 88bis IVV

Zusammenfassung

Eine Versicherte, die seit 2004 eine ganze Invalidenrente bezog, beantragte vor Bundesgericht die Aufhebung einer kantonalen Verfügung, mit der ihre Rente auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt worden war. Die IV-Stelle hatte die Herabsetzung mit der Geburt ihres zweiten Sohnes am 10. Dezember 2013 und einer neu festgestellten Invalidität von 62 % begründet, die sich aus einer maximal 50-prozentigen Erwerbstätigkeit und einer 24,8-prozentigen gesundheitsbedingten Einschränkung im Haushalt ergab. Die Versicherte wandte ein, sie sei ohne gesundheitlichen Schaden zu mindestens 70–100 % erwerbstätig und im Haushalt deutlich stärker eingeschränkt; zudem sei die Übersetzung während der Haushaltsabklärung fehlerhaft gewesen. Die Vorinstanz hatte die Rente herabgesetzt, weil die Versicherte bei der Haushaltsabklärung angegeben hatte, mit dem Baby maximal zu 50 % arbeiten zu wollen, und weil der Abklärungsbericht eine Haushaltseinschränkung von 24,8 % feststellte. Die Versicherte erhob Beschwerde beim Bundesgericht.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Herabsetzung der Invalidenrente auf eine Dreiviertelsrente. Es folgte der Vorinstanz darin, dass die Geburt des zweiten Sohnes am 10. Dezember 2013 einen Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 88bis Abs. 2 IVV darstellte, wodurch sämtliche Anspruchsvoraussetzungen frei überprüfbar wurden. Zur Erwerbsfähigkeit stützte es sich auf die Aussage der Versicherten in der Haushaltsabklärung vom 13. Februar 2014, wonach sie ohne gesundheitliche Einschränkung mit dem Baby maximal zu 50 % erwerbstätig wäre – eine Angabe, die im Abklärungsbericht vom 15. August 2014 protokolliert und durch die Wiederholung durch ihren Sohn bestätigt wurde; die Versicherte hatte weder während noch vor der Abklärung einen amtlichen Dolmetscher verlangt, und ihre kognitive Beeinträchtigung beeinträchtigte ihre spanische Sprachkompetenz nicht. Zur Haushaltseinschränkung hielt das Bundesgericht fest, dass die Versicherte keine nachvollziehbaren Gründe dafür vorbrachte, die medizinische Einschätzung von mindestens 30 % im Gutachten vom 7. Juli 2014 gegenüber der konkreten, vor Ort erhobenen Einschränzung von 24,8 % im Abklärungsbericht vom 15. August 2014 höher zu bewerten; ihre Behauptung einer 55,9-prozentigen Haushaltseinschränkung blieb unsubstantiiert und war bereits vorinstanzlich nicht hinreichend dargelegt. Damit ergab sich ein Invaliditätsgrad von 62 % nach der gemischten Methode gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG, woraus nach Art. 28 Abs. 2 IVG der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente folgt. Der Verzicht der Vorinstanz auf weitere Abklärungen verstieß weder gegen den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 61 lit. c ATSG noch gegen das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV, da keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten waren. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 1 BGG, erhält aber unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG und eine Anwaltsentschädigung nach Art. 64 Abs. 4 BGG. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die Anwendung der gemischten Methode bei Mutter-Kind-Situationen bestätigt und klärt, dass die erste, unmittelbare Aussage zur Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Haushaltsabklärung gegenüber späteren, versicherungsrechtlich motivierten Darlegungen Vorrang hat.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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