Versicherte mit mittelgradiger depressiver Episode infolge Mobbing und Verlusten nahestehender Personen erhält keine Invalidenrente: Keine verselbstständigte psychische Erkrankung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 1 ATSG
- Datum
- 17.05.2018
- Geschäftsnummer
- 8C_858/2017
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Versicherte beantragte Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere eine Invalidenrente, nachdem sie sich aufgrund einer psychischen Dekompensation mit psychosomatischen Auswirkungen zum Leistungsbezug angemeldet hatte. Die IV-Stelle verneinte einen Rentenanspruch, was das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte. Die Versicherte erhob Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte zudem unentgeltliche Rechtspflege. Streitig war, ob die diagnostizierte depressive Episode einen rentenbegründenden Invaliditätsschaden darstellt oder ob sie ausschliesslich auf psychosozialen Belastungsfaktoren beruht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es folgte der Vorinstanz, wonach die diagnostizierte rezidivierende mittelgradige depressive Episode überwiegend auf psychosozialen Belastungsfaktoren beruht – konkret auf einer Mobbingsituation am Arbeitsplatz sowie dem Suizid des Vaters im Jahr 2004, dem Krebstod des Partners im Januar 2015 und dem Tod der Grossmutter im Juni 2015. Der psychiatrische Gutachter stellte klar, dass es sich nicht um ein verselbstständigtes psychisches Leiden handelt, die Depression im Verlauf immer wieder remittierte und durch den Wegfall der psychosozialen Belastungsfaktoren grundsätzlich zur Remission gebracht werden kann. Damit fehlt es an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 1 ATSG. Ein psychosozial bedingtes Beschwerdebild vermag zwar medizinisch die Diagnose einer depressiven Episode zu begründen, aber rechtlich keine Invalidität im Sinne des ATSG. Da kein leistungsbegründender Invaliditätsschaden vorliegt, entfällt auch der Anspruch auf berufliche Massnahmen gemäss Art. 8 IVG. Die Beschwerde wurde daher als offensichtlich unbegründet im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG), und die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese Entscheidung verdeutlicht die strikte Trennung zwischen medizinischer Diagnose und sozialversicherungsrechtlicher Invaliditätsbeurteilung bei psychischen Erkrankungen: Nur verselbstständigte, dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen, nicht aber solche, die primär auf psychosozialen Umständen beruhen, können eine Invalidenrente begründen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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