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Justizze. Art. 61 ATSG

Bundesgericht

Gesuchsteller Ergänzungsleistungen mit monatlichem Überschuss: Unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeit abgewiesen (Art. 61 lit. f ATSG)

Datum
03.08.2026
Geschäftsnummer
8C_396/2026
Abteilung
IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 61 ATSG Art. 29 BV

Zusammenfassung

Ein Gesuchsteller im Streit um den Erlass einer Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen beantragt beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung eines anwaltlichen Rechtsbeistandes. Das kantonale Gericht weist das Gesuch ab, da es aufgrund der eingereichten Unterlagen einen monatlichen finanziellen Überschuss ermittelt und somit keine Bedürftigkeit feststellt. Der Gesuchsteller erhebt daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht und macht geltend, dass der ermittelte Überschuss nicht ausreiche, um die voraussichtlichen Anwalts- und Prozesskosten innerhalb einer nützlichen Frist zu begleichen.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde gegen die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Die Vorinstanz hat auf Basis der vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Angaben einen monatlichen Überschuss von rund Fr. 682.- bzw. Fr. 8'184.- pro Jahr ermittelt, worauf dieser keine tatsächlichen Einwendungen erhoben hat.

Gemäss Art. 61 lit. f ATSG und Art. 29 Abs. 3 BV ist ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nur bei Bedürftigkeit zu gewähren. Als bedürftig gilt eine Person nur, wenn sie die Prozesskosten nicht aufbringen kann, ohne ihren notwendigen Lebensunterhalt zu gefährden. Der unbestrittene Überschuss reicht hier aus, um die vom Beschwerdeführer geschätzten Honorarkosten von Fr. 3'000.- bis 4'000.- innert weniger als sechs Monaten zu tilgen, was praxisgemäss als angemessen und zumutbar erachtet wird.

Zudem genügt die Beschwerde nicht dem qualifizierten Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Der Beschwerdeführer legt nicht hinreichend dar, inwiefern die angefochtene Verfügung konkret Art. 29 Abs. 3 BV verletzen soll, weshalb die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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