Beschwerde gegen Arbeitslosenversicherungsentscheid nicht sachbezogen begründet: Nichteintreten wegen ungenügender Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
- Datum
- 08.01.2025
- Geschäftsnummer
- 8C_712/2024
- Abteilung
- IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer reichte beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ein, mit dem dessen Einstellung in der Anspruchsberechtigung für Arbeitslosenversicherungsleistungen für 11 Tage ab 16. November 2023 bestätigt worden war. Streitig war, ob die Beschwerde die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung erfüllt, insbesondere ob sie konkret auf die massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingeht und Rechtsverstösse oder offensichtliche Sachverhaltsfehler geltend macht. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 16. August bis 15. November 2023 quantitativ ungenügende Arbeitsbemühungen vorweisen konnte und dafür keine entschuldbaren Gründe ersichtlich waren.
Das Bundesgericht erkennt auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil die Beschwerdebegründung offensichtlich unzureichend ist. Der Beschwerdeführer geht in seiner Eingabe vom 3. Dezember 2024 nicht konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz ein, rügt weder eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG noch zeigt er auf, weshalb die Feststellung des Sachverhalts offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG sei – etwa unhaltbar oder willkürlich. Stattdessen begnügt er sich mit einer eigenen Schilderung der Geschehnisse und der pauschalen Behauptung, es könne nicht sein, dass man ihn „wegen nichts bestrafe“. Damit erfüllt er nicht die Mindestanforderungen an die Beschwerdebegründung gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG und verletzt die Vorgaben zur sachbezogenen Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Da offensichtlich keine sachbezogen begründete Beschwerde vorliegt, ist nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Ausnahmsweise verzichtet das Gericht gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten. Diese Entscheidung ist bemerkenswert als klare Bestätigung der strengen Anforderungen an die Beschwerdebegründung im vereinfachten Verfahren und als Hinweis darauf, dass bloße Wiedergabe der eigenen Sichtweise ohne konkrete Rüge gegen die Vorinstanz nicht ausreicht, um das Bundesgericht zur Sachprüfung zu bewegen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde gegen nachträgliche Zustellung eines Zahlungsbefehls – Betreibung fällt durch Auflösung der Schuldnerin dahin, Beschwerde mangels schutzwürdigen Interesses unzulässig (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG)
- Eigentümer klagt gegen Baubewilligung für Schulhaus-Erweiterung wegen übermässigen Sportlärms: Bundesgericht ordnet Reduktion der Abendnutzung auf 21:00 Uhr an (Art. 8 Abs. 2 LSV)
- Schuldner verlangt Berücksichtigung vergangener krankheitsbedingter Selbstbehalte bei laufender Lohnpfändung: Beschwerde nicht hinreichend begründet, kein Eintritt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
- Beschwerde gegen negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG wird mangels ausreichender Begründung nicht erhört (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
- Aktionär erhält Darlehen von seiner eigenen AG: Teilweise Simulation festgestellt, nur der Zuwachs von 2021 ist als geldwerte Leistung steuerbar (Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG)
- Versicherter meldet Rückfall nach Unfall vom 14. März 2010: Kein Rentenanspruch wegen fehlender wesentlicher Verschlechterung des Gesundheitszustands (Art. 16 ATSG)
- Arbeitgeberin kündigt Betriebsleiter nach 2 Jahren: Anspruch auf variable Entschädigung trotz fehlender Zielvereinbarungen durch Vertragsauslegung und Lückenfüllung (Art. 18 OR, Art. 322d OR)
- Lehrling erleidet schweres Schädel-Hirntrauma mit GCS-Wert von 3: Fallabschluss der Suva wegen unklarer medizinischer Ausgangslage rechtswidrig, Rückweisung zur fachärztlichen Abklärung (Art. 61 lit. c ATSG)