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Justizze. Art. 24 UVG

Bundesgericht

Versicherter verlangt Invalidenrente bei 100 Prozent Invalidität und Integritätsentschädigung bei 100 Prozent Integritätseinbusse wegen chronischem regionalem Schmerzsyndrom (CRPS II) nach Arbeitsunfall: Bundesgericht verneint, da CRPS-Diagnose nicht innerhalb der Latenzzeit gestellt und keine Beeinträchtigung des Zumutbarkeitsprofils nachgewiesen (Art. 19 und Art. 24 UVG)

Datum
27.03.2018
Geschäftsnummer
8C_673/2017
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 19 UVG Art. 24 UVG

Zusammenfassung

Ein Versicherter erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau, der die von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gewährte Invalidenrente bei 32 Prozent Erwerbsunfähigkeit und Integritätsentschädigung bei 5 Prozent Integritätseinbusse bestätigt hatte. Der Beschwerdeführer machte geltend, er leide an einem chronischen regionalen Schmerzsyndrom (CRPS II), das eine wesentlich höhere Invalidität und Integritätseinbusse begründe. Streitig war insbesondere, ob die Diagnose eines CRPS II durch behandelnde Ärzte hinreichend belegt und für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowie der Integritätsminderung entscheidend sei.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Diagnose eines chronischen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS II) nicht innerhalb der praxisüblichen Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall vom 10. Juni 2008 gestellt wurde; in den zeitnahen ärztlichen Berichten fehlten Hinweise auf CRPS-typische Symptome. Die Suva-Ärztin Dr. med. I.________ schloss daher mit eingehender Begründung sowohl eine unfallkausale Nervenläsion als auch ein CRPS aus. Die späteren Berichte der behandelnden Ärzte Dr. med. K.________ und Frau Dr. med. L.________, auf die sich der Beschwerdeführer berief, enthielten keine Angaben dazu, dass die Diagnose eines CRPS II die Ausübung einer leichten wechselbelastenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeit gemäss dem kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil vom 17. August 2010 unmöglich mache oder eine höhere Integritätsentschädigung rechtfertige. Das Bundesgericht hielt fest, dass die versicherungsmedizinischen Stellungnahmen der Suva-Ärzte voll beweiskräftig seien und kein Anspruch auf Einholung eines Gerichtsgutachtens bestehe, da die vorliegenden Aktenberichte hinreichend aussagekräftig waren. Damit stand die vorinstanzlich bestätigte Zusprechung einer Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 32 Prozent und einer Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 Prozent im Einklang mit den Anforderungen der Artikel 19 und 24 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG). Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese Entscheidung verdeutlicht die hohe Beweisanforderung an die Diagnose eines CRPS II im Unfallversicherungsrecht, insbesondere hinsichtlich des zeitlichen Zusammenhangs zum Unfallereignis und der konkreten Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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