Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 17 ATSG

Bundesgericht

Invalidenversicherung: Revision der Invalidenrente nach psychiatrischer Besserung durch Teilzeitarbeit – Anspruch auf halbe Rente ab März 2018 abgelehnt (Art. 17 Abs. 1 ATSG)

Datum
12.02.2020
Geschäftsnummer
8C 672/2019
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 16 ATSG Art. 17 ATSG Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 26 GSVGer Art. 88a IVV

Zusammenfassung

Der Versicherte beantragte eine halbe Invalidenrente ab 1. März 2018. Die IV-Stelle hatte die Rente rückwirkend per Ende November 2015 aufgehoben. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich stellte für den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis 28. Februar 2018 einen Anspruch auf Dreiviertelsrente fest, lehnte aber den Antrag auf halbe Rente ab März 2018 ab. Der Versicherte erhob Beschwerde ans Bundesgericht und machte geltend, das Gutachten der MEDAS Toggenburg AG vom 17. Januar 2018 enthalte neue, invalidisierende psychiatrische Befunde, die eine erneute Prüfung des Rentenanspruchs erforderten. Er wandte ein, die Vorinstanz habe sich widersprüchlich zur Diagnosestellung verhalten und gegen das Willkürverbot verstossen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass sich der körperliche Gesundheitszustand des Versicherten seit 2011 nicht in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert habe und dass das psychiatrische Beschwerdebild seit der Exploration bei der PMEDA im Dezember 2013 unverändert geblieben sei. Das MEDAS-Gutachten vom Januar 2018 enthalte keine neuen, invalidisierenden Befunde, sondern lediglich eine abweichende Einschätzung der bereits bekannten Symptome. Die Vorinstanz war zudem an ihre eigenen rechtlichen Erwägungen aus dem Rückweisungsentscheid vom 25. April 2017 gebunden, wonach der Leistungsanspruch ab 1. Dezember 2015 zu prüfen sei. Die seit April 2016 tatsächlich ausgeübte 50-prozentige Erwerbstätigkeit zeige eine deutliche Besserung der depressiven Symptomatik und ermögliche ein Erwerbseinkommen, das gemäss Art. 16 ATSG und Art. 88a Abs. 1 IVV einen Anspruch auf Invalidenrente ausschliesst. Damit war die Voraussetzung für eine Rente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ab März 2018 nicht mehr erfüllt. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt. Die Entscheidung bestätigt die strenge Bindungswirkung eines Rückweisungsentscheids für die spätere Beurteilung des Rentenanspruchs und klärt, dass eine bloße Differenz in der ärztlichen Einschätzung ohne objektiv neue Befunde nicht ausreicht, um eine revisionsrechtlich erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands anzunehmen.

Regeste

Invalidenversicherung (Revision; Arbeitsfähigkeit; Invalidenrente) | Invalidenversicherung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide