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Justizze. Art. 108 BGG

Bundesgericht

Beschwerde gegen Arbeitslosenversicherungsentscheid wegen ungenügender Arbeitsbemühungen: Nicht-Eintreten wegen unzureichender Begründung im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)

Datum
07.10.2019
Geschäftsnummer
8C 660/2019
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 17 AVIG Art. 30 AVIG Art. 42 BGG Art. 108 BGG

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, mit dem dessen Anspruchsberechtigung in der Arbeitslosenversicherung für acht Tage wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor Beginn der kontrollierten Arbeitslosigkeit eingestellt worden war. Er rügte, die Vorinstanz habe die Frage offen gelassen, ob eine psychiatrische Erkrankung ohne formale Arbeitsunfähigkeit nach Art. 6 ATSG die Arbeitsbemühungen entschuldigen könne. Die Vorinstanz hatte die ärztlichen Atteste vom 19. Februar und 13. Mai 2019 als nicht überzeugend bewertet. Der Beschwerdeführer wandte sich in seiner Beschwerde nicht konkret gegen diese Erwägungen der Vorinstanz.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, weil die Begründung offensichtlich unzureichend ist: Der Beschwerdeführer geht nicht konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz ein, sondern bezeichnet den Entscheid lediglich pauschal als "unrichtig, bundesrechtswidrig und damit rechtsfehlerhaft" und stellt ausschliesslich seine eigene Sicht der Dinge dar. Dies verstösst gegen die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG und macht ein Eintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG unmöglich. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die ärztlichen Atteste vom 19. Februar 2019 und 13. Mai 2019 nicht überzeugen, weil sie nicht als überwiegend wahrscheinlich erstellt seien, dass bei unbeeinträchtigter Arbeitsunfähigkeit die Fähigkeit zur Stellensuche oder zum Absolvieren von Bewerbungsgesprächen gänzlich aufgehoben gewesen sei. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen diese konkrete Feststellung. Des Weiteren wird der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 BGG mit den Gerichtskosten von Fr. 300.– belastet. Das Bundesgericht entscheidet hier ausschliesslich über die Prozessvoraussetzung der zulässigen Beschwerdebegründung und nicht über die materielle Frage, ob eine psychiatrische Erkrankung ohne formale Arbeitsunfähigkeit die Arbeitsbemühungen entschuldigen kann.

Regeste

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Arbeitslosenversicherung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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