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Justizze. Art. 10 UVG

Bundesgericht

Versicherter klagt über Frozen shoulder nach Motorradunfall: Kein natürlicher Kausalzusammenhang nachgewiesen, Leistungseinstellung der Suva bestätigt (Art. 10 Abs. 1 UVG)

Datum
25.01.2018
Geschäftsnummer
8C_642/2017
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 10 UVG

Zusammenfassung

Ein Versicherter stürzte am 5. Juli 2015 mit seinem Motorrad und verletzte sich am linken Knie und an der linken Schulter. Die Suva leistete zunächst Taggelder und medizinische Behandlung. Ab 16. Juli 2015 war der Versicherte wieder voll arbeitsfähig, befand sich aber weiter in Behandlung. Die Suva stellte ihre Leistungen per 11. Februar 2016 ein, weil sie keinen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den später auftretenden Schulterbeschwerden sah. Der Versicherte erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte ein gerichtliches Gutachten. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab. Der Versicherte legte beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein und verlangte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Einholung eines Gerichtsgutachtens oder zumindest die Zurückweisung der Sache zur Einholung eines solchen Gutachtens.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Leistungseinstellung der Suva per 11. Februar 2016.

Der Versicherte hatte am 5. Juli 2015 einen Motorradunfall erlitten und war zeitnah lediglich mit Prellungen und Verstauchungen diagnostiziert worden; der erstbehandelnde Arzt stellte am 10. Juli 2015 Schmerzfreiheit und vollen Bewegungsumfang an beiden Schultern fest. Spätestens vier Monate nach dem Unfall war daher vom Erreichen des Status quo sine auszugehen. Die Ende November 2015 gemeldeten Schulterbeschwerden – insbesondere eine Frozen shoulder – konnten nicht im natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 5. Juli 2015 stehen, weil kein ärztliches Gutachten dies nachvollziehbar und überzeugend begründete: Der behandelnde Arzt Dr. med. L.________ verwies lediglich auf das Fehlen einer intrinsischen Ursache, was nach ständiger Rechtsprechung zur Begründung des natürlichen Kausalzusammenhangs unzureichend ist (Art. 10 Abs. 1 UVG); die übrigen behandelnden Ärzte (I., J., G.) und die Universitätsklinik Q.________ äusserten sich nicht zur Kausalfrage. Zudem war Dr. med. L.________ als behandelnder Arzt nicht in der Lage, seine Einschätzung unter Kenntnis der vollständigen Akten abzugeben, während das versicherungsmedizinische Gutachten von Dr. med. K.________ eine einlässliche, nachvollziehbare und überzeugende Beurteilung bot. Daher war die Einholung eines externen Gerichtsgutachtens nicht erforderlich (Art. 105 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde war somit unbegründet.

Das Bundesgericht stützte seine Entscheidung auf die Normen Art. 95 und 96 BGG (Zulässigkeit der Beschwerde), Art. 106 Abs. 1 BGG (Amtswissen), Art. 42 Abs. 1 BGG (Begründungspflicht), Art. 66 Abs. 1 BGG (Gerichtskosten) und Art. 68 Abs. 3 BGG (Parteientschädigung), sowie auf Art. 10 Abs. 1 UVG als maßgebliche materielle Norm für den Anspruch auf Taggelder und den Kausalzusammenhang. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt; die Suva hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die bloße zeitliche Folge eines Unfalls (post hoc ergo propter hoc) nicht ausreicht, um den natürlichen Kausalzusammenhang nachzuweisen, und dass die Beurteilung versicherungsmedizinischer Fachärzte bei fehlender schlüssiger Begründung durch behandelnde Ärzte grundsätzlich Vorrang genießt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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