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Justizze. Art. 17 ATSG

Bundesgericht

IV-Stelle lehnt Neuanmeldung wegen Abhängigkeitssyndrom ab: Rechtsprechungsänderung nach BGE 145 V 215 bildet keinen Neuanmeldungsgrund (Art. 17 Abs. 1 ATSG)

Datum
02.12.2021
Geschäftsnummer
8C_556/2021
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 17 ATSG Art. 95 BGG Art. 28 IVG Art. 87 IVV

Zusammenfassung

Die IV-Stelle Solothurn lehnte die Neuanmeldung des A.________ zum Bezug einer Invalidenrente mit der Verfügung vom 11. Dezember 2020 ab, weil sie auf das Gesuch nicht eintreten wollte. A.________ hatte sich erstmals 2009 bei der Invalidenversicherung angemeldet, damals aber die Beschwerde zurückgezogen; 2020 meldete er sich erneut an und berief sich auf neue gesundheitliche Probleme sowie auf die Rechtsprechungsänderung durch BGE 145 V 215, die primäre Abhängigkeitssyndrome nun als potenziell invaliditätsrelevant anerkennt. Das kantonale Versicherungsgericht hob die Nichteintretensverfügung auf und wies die Sache zur materiellen Prüfung zurück. Die IV-Stelle erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Begehren, das kantonale Urteil aufzuheben und die Nichteintretensverfügung zu bestätigen.

Das Bundesgericht hob das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn auf und bestätigte die Nichteintretensverfügung der IV-Stelle Solothurn vom 11. Dezember 2020. Es stellte fest, dass die Rechtsprechungsänderung nach BGE 145 V 215, welche die Behandlung von Abhängigkeitssyndromen im strukturierten Beweisverfahren neu regelt, keinen Neuanmeldungsgrund darstellt, weil sie keine hinreichende Änderung der Rechtslage für die Anpassung einer formell rechtskräftigen Verfügung begründet. Der Grundsatz der Nichtanpassung rechtskräftiger Verwaltungsentscheide bleibt auch bei dieser Praxisänderung maßgeblich, da eine solche Änderung grundsätzlich keine Änderung formell rechtskräftiger Verfügungen über Dauerleistungen rechtfertigt. Zudem fehlte es an einer glaubhaften Darlegung einer wesentlichen Verschlechterung oder erheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse innerhalb des massgebenden Vergleichszeitraums: Weder die im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten noch die von der IV-Stelle zusätzlich eingeholten Unterlagen zeigten eine veränderte medizinische Situation auf; es bestehe nach wie vor ein Suchtleiden. Damit war die Voraussetzung für ein Eintreten auf die Neuanmeldung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 87 Abs. 2 IVV nicht erfüllt. Die Entscheidung beruht zudem auf Art. 28 Abs. 1 IVG (Invalidenrentenanspruch), Art. 95 BGG (Rechtsverletzungsklage) sowie den Kostenregelungen in Art. 66 Abs. 1 und Art. 67 BGG. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden dem unterliegenden Beschwerdegegner auferlegt. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass die wegweisende Rechtsprechung zu Abhängigkeitssyndromen (BGE 145 V 215) nicht automatisch eine Wiederaufnahme bereits abgeschlossener Verfahren ermöglicht – vielmehr bleibt die materielle Prüfung an die Glaubhaftmachung einer tatsächlichen Veränderung geknüpft.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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