Invalidenrente wird nach Aufnahme einer Pflegeausbildung aufgehoben: Keine schweren psychischen Störungen mehr feststellbar, Rentenrevision wegen erheblicher beruflicher Veränderung (Art. 17 Abs. 1 ATSG)
- Datum
- 16.12.2021
- Geschäftsnummer
- 8C_518/2021
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 17 ATSG Art. 61 ATSG Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 99 BGG Art. 106 BGG Art. 28 IVG Art. 88a IVV
Zusammenfassung
Eine Versicherte beantragte vor dem Bundesgericht die Wiedereinführung einer Invalidenrente, die ihr nach einer früheren Entscheidung zugesprochen, aber später aufgrund einer Rentenrevision wieder entzogen worden war. Streitig war, ob die Aufhebung der Rente auf Bundesrecht beruhte, insbesondere ob weiterhin ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne des Sozialversicherungsrechts vorlag. Die Versicherte machte geltend, sie leide weiterhin an einer schweren depressiven Erkrankung mit erheblichen funktionellen Einschränkungen, weshalb die Rente fortbestehen müsse.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Aufhebung der Invalidenrente. Es stellte fest, dass die Aufnahme einer vierjährigen Ausbildung zur Pflegefachfrau in einem 70%-Pensum eine wesentliche Änderung der beruflichen Situation darstellte und damit einen zulässigen Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG begründete. Die Vorinstanz hatte daher zu Recht eine umfassende Neuprüfung des Rentenanspruchs vorgenommen, ohne an frühere Beurteilungen gebunden zu sein. Im Ergebnis verneinte das kantonale Gericht einen invalidisierenden Gesundheitsschaden, weil die psychiatrische Begutachtung lediglich eine leicht- bis grenzwertig mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F33.0) feststellte, was nach ständiger Rechtsprechung nicht ausreicht, um eine schwere psychische Krankheit im Rechtssinn anzunehmen (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 7 Abs. 1 ATSG). Die Vorinstanz prüfte die medizinischen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 und kam zu dem Schluss, dass keine Behandlungsresistenz vorlag, da die Therapie über zwei Jahre erfolgte und weiterverfolgt werden sollte, und dass auch keine Eingliederungsresistenz bestand, da die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung nach einer Unterbrechung erfolgreich wieder aufnahm und arbeitsmotiviert wirkte. Der geregelte Tagesablauf mit frühem Aufstehen, 70%-Praktikum, Haushaltsführung, regelmässigem Sport und sozialen Kontakten stand im Widerspruch zur behaupteten 50%-Arbeitsunfähigkeit und zeigte ein konsistentes Aktivitätsniveau, das nicht mit einer schweren funktionellen Einschränkung vereinbar war (Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 88a Abs. 1 IVV). Neue Tatsachen nach der Verfügung vom 25. April 2019 – etwa eine spätere 60%-Anstellung und Krankschreibungen ab Dezember 2019 – wurden als unechte Noven verworfen, weil sie nicht bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurden und sich nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Verfügung ereignet hatten (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten von Fr. 800.- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), während ihr die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (Art. 64 Abs. 1 BGG). Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Anwendung der strukturierten Indikatorenprüfung bei psychischen Erkrankungen bekräftigt und klarmacht, dass eine bloße Diagnose ohne Nachweis einer schweren funktionellen Leistungseinbusse nicht ausreicht, um den Anspruch auf Invalidenrente aufrechtzuerhalten.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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