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Justizze. Art. 19 UVG

Bundesgericht

Versicherter verunfallt beim Holzen: Keine objektiv nachweisbaren organischen Unfallfolgen zum Zeitpunkt des Fallabschlusses, adäquate Unfallkausalität verneint (Art. 19 Abs. 1 UVG)

Datum
27.11.2017
Geschäftsnummer
8C_488/2017
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 6 UVG Art. 19 UVG

Zusammenfassung

Ein bei der Suva obligatorisch unfallversicherte Forstarbeiter verunfallte am 12. Juni 2008 beim Holzen und erlitt Kontusionen der linken Schulter und des Beckenkamms. Die Suva leistete Heilbehandlung und Taggeld. Ein MRI der Lendenwirbelsäule vom 30. Oktober 2008 zeigte einen Tumor, der 2009 operativ entfernt wurde. Die Suva stellte die Leistungen per 30. September 2010 ein, was das Kantonsgericht Luzern bestätigte. Der Versicherte erhob Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere eine Rente und eine Integritätsentschädigung. Streitig war, ob die Leistungseinstellung vor Bundesrecht standhielt, insbesondere ob zum Zeitpunkt des Fallabschlusses objektiv nachweisbare organische Unfallfolgen bestanden und ob die adäquate Unfallkausalität gegeben war.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass zum Zeitpunkt des Fallabschlusses am 30. September 2010 keine objektiv nachweisbaren organischen Unfallfolgen bestanden, da die Gutachten des Dr. med. D.________ vom 26. Februar 2014 sowie der Dres. med. E.________, F.________ und G.________ vom 8./15. September 2015 unfallbedingte strukturelle Läsionen als Ursache für die Schmerzen des Versicherten auch aufgrund bildgebender Verfahren verneinten, die bereits vor dem Fallabschluss durchgeführt wurden. Der Fallabschluss per 30. September 2010 war rechtens, da keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war, wie die neurologische und orthopädische Begutachtung ergab. Der Unfall vom 12. Juni 2008 wurde als mittelschwer im engeren Sinn qualifiziert, weshalb die Adäquanzprüfung nach der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen erfolgte. Keines der sieben Adäquanzkriterien nach BGE 115 V 133 war erfüllt, sodass die adäquate Unfallkausalität verneint wurde. Die Suva durfte ihren Standpunkt nach der bundesgerichtlichen Rückweisung ändern, da sie den Sachverhalt neu abklären musste. Damit stand die Leistungseinstellung vor Bundesrecht. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil verdeutlicht die strenge Beweisanforderung an objektiv nachweisbare organische Unfallfolgen und die strikte Anwendung der Adäquanzkriterien bei mittelschweren Unfällen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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