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Justizze. Art. 17 ATSG

Bundesgericht

Versicherter erhält nach Unfall Invalidenrente; Rente wird später wegen gestiegener Erwerbsfähigkeit und Einbezug von Boni aufgehoben, da Invaliditätsgrad unter 10 % fällt und Änderung revisionsrechtlich erheblich ist (Art. 17 Abs. 1 ATSG)

Datum
04.10.2016
Geschäftsnummer
8C_475/2016
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 16 ATSG Art. 17 ATSG Art. 18 UVG

Zusammenfassung

Der Versicherte erlitt 2009 bei einem Fussballmatch eine Ruptur der Supraspinatussehne und erhielt ab 2011 eine Invalidenrente der Unfallversicherung mit einem Invaliditätsgrad von 14 %. Die SUVA hob die Rente per 1. Januar 2014 auf, weil sich sein Einkommen bei einem neuen Arbeitgeber deutlich erhöht hatte und der neu berechnete Invaliditätsgrad unter 10 % lag. Der Versicherte bestritt die Einbeziehung von Boni in die Berechnung und behauptete, die Änderung sei revisionsrechtlich unerheblich, da sie weniger als 5 Prozent betrage. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde ab, und der Versicherte legte beim Bundesgericht Beschwerde ein.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Aufhebung der Invalidenrente. Es stellte fest, dass sich das Einkommen des Versicherten bei der D.________ AG ab Januar 2014 von monatlich Fr. 4'700.– auf Fr. 5'400.– erhöhte, was eine wesentliche Änderung der erwerblichen Auswirkungen darstellt und einen Revisionstatbestand gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG begründet. Die Vorinstanz durfte daher das hypothetische Invalideneinkommen neu bestimmen, wobei sie die Boni (Fr. 1'000.– im Jahr 2012, Fr. 500.– 2013, Fr. 1'000.– 2014) anteilsmässig einbezog, was zu einem hypothetischen Jahresinkommen von Fr. 70'033.30 führte. Im Vergleich zum früheren Einkommen bei der B.________ GmbH (Fr. 77'740.– für 2014) ergab sich ein Invaliditätsgrad von 8.6 %, der unter dem gesetzlichen Schwellenwert von 10 % gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG liegt. Da der ursprüngliche Invaliditätsgrad 14.42 % betrug, beträgt die absolute Veränderung 5.24 %, was gemäss ständiger Rechtsprechung eine revisionsrechtlich erhebliche Änderung darstellt (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Die Behauptung des Versicherten, bei seinem früheren Arbeitgeber hätte er vergleichbare Lohnerhöhungen erreichen können, fand in den Akten keinerlei Anhaltspunkte. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Entscheidung verdeutlicht, dass auch eigenständige berufliche Anpassung und Leistungssteigerung nach einem Unfall zur Revision der Invalidenrente führen können, wenn dadurch der Invaliditätsgrad unter den gesetzlichen Mindestgrad fällt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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