Arbeitslose kritisiert vorinstanzliche Beurteilung der Stellensuche nur appellatorisch: Beschwerde wegen fehlender Rechtsverletzungsbehauptung nicht zugelassen (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
- Datum
- 17.09.2024
- Geschäftsnummer
- 8C 429/2024
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Arbeitslose legte Beschwerde beim Bundesgericht gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz ein, mit dem deren Einsprache gegen eine Sanktion aus der Arbeitslosenversicherung abgewiesen worden war. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsvertrags habe scheitern lassen und damit den Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt habe. Streitig war, ob die Beschwerde zulässig ist. Die Beschwerdeführerin rügte insbesondere, die Vorinstanz habe die negative Haltung der Stellenanbieterin ihr gegenüber nicht genügend berücksichtigt.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein.
Die Beschwerdeführerin hatte ihre Rügen lediglich als Wiedergabe ihrer eigenen Sichtweise formuliert und damit eine unzulässige appellatorische Kritik geübt, ohne konkret darzulegen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt habe – insbesondere ohne aufzuzeigen, welche konkreten Vorschriften verletzt worden seien und weshalb. Sie brachte zudem keine substantiierte Behauptung vor, wonach die Vorinstanz bei der Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig gewesen oder in Willkür verfallen sei, wie es für eine Rüge nach Art. 97 Abs. 1 BGG erforderlich ist. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich war, entschied das Bundesgericht gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG im vereinfachten Verfahren über das Nichteintreten. Die Anwendung von Art. 42 Abs. 1 BGG zur Erfordernis einer konkreten Begründung, von Art. 95 BGG zur Zulässigkeit der Rüge und von Art. 97 Abs. 1 BGG zur Einschränkung der Sachverhaltsrüge trugen alle zum Nichteintreten bei. Ausnahmsweise verzichtete das Gericht gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten.
Diese Entscheidung verdeutlicht die strenge Zulässigkeitskontrolle bei Beschwerden im Sozialversicherungsrecht: Eine bloße Kritik an der vorinstanzlichen Beurteilung reicht nicht; es bedarf stets einer konkreten, normbezogenen Rechtsverletzungsbehauptung, die den angefochtenen Entscheid in seinem Ergebnis tangiert.
Regeste
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Arbeitslosenversicherung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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