Gesellschafterin einer GmbH beansprucht Insolvenzentschädigung nach Konkurs: Ausschluss wegen gesellschaftsrechtlicher Einflussmöglichkeit gemäss Art. 51 Abs. 2 AVIG
- Datum
- 10.01.2018
- Geschäftsnummer
- 8C_412/2017
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Arbeitnehmerin, die zugleich Gesellschafterin einer GmbH war, beantragte Insolvenzentschädigung nach Eröffnung des Konkurses über das Unternehmen. Die zuständige Arbeitslosenkasse lehnte den Anspruch ab, weil die Antragstellerin Gesellschafterin sei. Das kantonale Verwaltungsgericht hob diesen Entscheid auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung zurück. Dagegen erhob die Kasse Beschwerde ans Bundesgericht. Streitig war, ob die bloße Gesellschafterstellung einer GmbH automatisch zum Ausschluss vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung führt oder ob stets eine individuelle Prüfung des tatsächlichen oder möglichen Einflusses auf Unternehmensentscheidungen erforderlich ist.
Das Bundesgericht hielt fest, dass der angefochtene Rückweisungsentscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts ein anfechtbarer Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG ist, weil er das Verfahren nicht abschließt und nicht allein der Umsetzung einer oberinstanzlichen Anordnung dient; zudem liegt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor, da die Kasse zu Abklärungen verpflichtet wird, die sie als unnötig erachtet und die bei positivem Ausgang unmittelbar zu einer Leistungspflicht führen würden.
Der Ausschluss vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung nach Art. 51 Abs. 2 AVIG setzt voraus, dass die betroffene Person als Gesellschafter, finanziell am Betrieb Beteiligte oder Mitglied eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmt oder massgeblich beeinflussen kann. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich bei Gesellschaftern einer GmbH – analog zum mitarbeitenden Verwaltungsrat einer AG – die massgebliche Einflussnahme bereits aus der Gesellschafterstellung an sich, sodass eine individuelle Prüfung des Einzelfalls entbehrlich ist; dies beruht auf dem Missbrauchsrisiko, das mit der Gesellschafterstellung verbunden ist.
Im vorliegenden Fall war die Beschwerdegegnerin Gesellschafterin der B.________ GmbH mit 180 Stammanteilen zu nominell Fr. 1'000.– und zudem vom 27. Juni 2006 bis 2. September 2015 Geschäftsführerin. Damit war sie von vornherein vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung ausgeschlossen, sodass die Arbeitslosenkasse zu Recht den Einspracheentscheid vom 18. Januar 2017 bestätigte. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 2. Mai 2017 wurde daher aufgehoben.
Gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG trägt die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten von Fr. 500.–.
Die Entscheidung klärt endgültig, dass bei Gesellschaftern einer GmbH keine individuelle Prüfung des Einflusses erforderlich ist – der Ausschluss erfolgt automatisch aufgrund der Gesellschafterstellung, was die Rechtsprechung zur Anwendung von Art. 51 Abs. 2 AVIG präzisiert und die Praxis der Arbeitslosenkassen bestätigt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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