Versicherter beantragt Invalidenrente nach Schulterunfall: Unzureichende medizinische Abklärung durch Kreisarzt führt zur Rückweisung an Suva (Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 44 ATSG)
- Datum
- 08.11.2023
- Geschäftsnummer
- 8C_387/2023
- Abteilung
- IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 43 ATSG Art. 44 ATSG Art. 61 ATSG Art. 29 BV Art. 6 EMRK
Zusammenfassung
Ein Versicherter erlitt am 2. September 2020 bei einem Sturz eine Verletzung an der rechten Schulter und wurde operiert. Die Suva lehnte später einen Rentenanspruch ab und sprach nur eine Integritätsentschädigung von 5 % zu. Der Versicherte erhob Beschwerde gegen dieses Vorgehen und gegen das kantonale Urteil, das die Beschwerde abwies. Streitig war insbesondere, ob die medizinische Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. med. D.________ ausreichend war, um den Rentenanspruch zu verneinen, und ob die Vorinstanz ihre Abklärungspflicht verletzt hatte.
Das Bundesgericht hob das kantonale Urteil und den Einspracheentscheid der Suva auf und wies die Sache zur erneuten Verfügung an die Suva zurück. Es stellte fest, dass die medizinische Abklärung durch den Kreisarzt Dr. med. D.________ unzureichend war, weil dieser sich auf einen äusserst summarischen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. C.________ stützte, der keine hinreichenden Angaben zur Belastbarkeit der rechten Schulter enthielt, und weil Dr. med. D.________ den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht hatte. Auch die später vorgelegten Berichte des Dr. med. C.________ vom 14. Oktober und 19. Dezember 2022, in denen dieser mit der Beurteilung des Dr. med. D.________ nicht einverstanden war und eine massive Einschränkung der Leistungsfähigkeit feststellte, verstärkten die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aktenbeurteilung. Damit wurde der Sachverhalt bezogen auf die Schulterproblematik rechts nicht rechtsgenüglich abgeklärt, was den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG sowie die Regeln zum Beweiswert ärztlicher Berichte verletzte. Die Suva ist daher verpflichtet, im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein medizinisches Gutachten einzuholen und anschliessend über den Leistungsanspruch neu zu verfügen. Die Suva hat die Gerichtskosten von Fr. 800.- zu tragen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zu bezahlen; die Frage der Parteientschädigung des kantonalen Verfahrens wird an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt zurückgewiesen. Die Entscheidung unterstreicht die strikte Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes in der Unfallversicherung und die Notwendigkeit einer eigenständigen, detaillierten medizinischen Beurteilung durch den Kreisarzt, insbesondere wenn die Behandlungsberichte des behandelnden Arztes unvollständig sind.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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