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Justizze. Art. 204 SchKG

Bundesgericht

Konkursite Ehegatte verliert Verfügungsbefugnis vor Scheidungsurteil: Ausserbuchliche Eigentumsübertragung an Ex-Frau unwirksam (Art. 204 Abs. 1 SchKG)

BGE / ATF / DTF
BGE 135 III 585 · ATF 135 III 585 · DTF 135 III 585
Datum
12.08.2009
Geschäftsnummer
BGE 135 III 585
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 12 GBV Art. 24 GBV Art. 204 SchKG

Zusammenfassung

Ein Ehemann reicht gemeinsam mit seiner Ehefrau ein Scheidungsbegehren samt Konvention ein, wonach ihm gehörende Grundstücke auf die Ehefrau übertragen werden sollen. Bevor das Scheidungsurteil rechtskräftig wird, wird über das Vermögen des Ehemannes der Konkurs eröffnet. Das Grundbuchamt lehnt die Eintragung der Eigentumsübertragung ab, da der Ehemann zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils nicht mehr verfügungsberechtigt sei. Der Ehemann beschwert sich gegen diese Ablehnung und macht geltend, dass die Übertragung aufgrund des Scheidungsurteils ausserbuchlich erfolgt sei und er weiterhin berechtigt sei.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Der ausserbuchliche Erwerb eines Grundstücks gestützt auf ein Scheidungsurteil setzt voraus, dass dem übertragenden Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils noch die Verfügungsberechtigung zusteht. Im vorliegenden Fall wurde der Konkurs über das Vermögen des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2006 rechtskräftig ausgesprochen, während das Scheidungsurteil erst am 29. Januar 2007 in Rechtskraft erwuchs. Gemäss Art. 204 Abs. 1 SchKG geht das Verfügungsrecht mit Konkurseröffnung ausschliesslich auf die Konkursverwaltung über; Rechtshandlungen des Konkursiten bezüglich der Masse sind gegenüber den Gläubigern ungültig. Da das Grundstück zur Konkursmasse gehörte, fehlte dem Beschwerdeführer zum massgebenden Zeitpunkt der Rechtskraft die erforderliche Verfügungsbefugnis für den ausserbuchlichen Erwerb nach Art. 656 Abs. 2 ZGB.

Zudem konnte die vom Konkursamt erteilte Zustimmung nicht als wirksamer Ausweis über das Verfügungsrecht dienen, da sie ausdrücklich Vorbehalte hinsichtlich der Rechte der Gläubiger nach Art. 253 SchKG und der Abtretung bestrittener Forderungen nach Art. 260 SchKG enthielt. Eine solche bedingte Zustimmung genügt nicht den Anforderungen von Art. 12 Abs. 1 GBV an eine unbedingte und vorbehaltlose Erklärung. Hierauf gestützt durfte der Grundbuchverwalter die Anmeldung gemäss Art. 24 Abs. 1 GBV zu Recht abweisen. Die Berufung auf Art. 204 Abs. 2 ZGB greift nicht durch, da diese Bestimmung lediglich obligatorische Ansprüche begründet, aber kein dingliches Recht an einzelnen Gegenständen vermittelt, welches einen ausserbuchlichen Erwerb rechtfertigen könnte.

Regeste

Art. 656 Abs. 2 und Art. 963 Abs. 2 ZGB; Art. 204 Abs. 1 SchKG; ausserbuchlicher Erwerb von Grundeigentum eines konkursiten Eigentümers. Ein ausserbuchlicher Erwerb eines Grundstücks gestützt auf ein Scheidungsurteil kann nur dann erfolgen, wenn dem übertragenden Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils die Verfügungsberechtigung darüber zukommt. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn über dessen Vermögen bereits der Konkurs eröffnet worden ist und das betreffende Grundstück in die Konkursmasse fällt (E. 2). Regeste Art. 656 al. 2 et art. 963 al. 2 CC; art. 204 al. 1 LP; acquisition sans inscription au registre foncier d'un immeuble appartenant à un propriétaire en faillite. Une acquisition sans inscription d'un immeuble, fondée sur un jugement de divorce, ne peut avoir lieu que si, au moment où celui-ci entre en force, l'époux transférant a le pouvoir de disposer de cet immeuble. Tel n'est pas le cas si sa faillite a déjà été prononcée et que l'immeuble concerné est ainsi tombé dans la masse en faillite (consid. 2). Regesto Art. 656 cpv. 2 e art. 963 cpv. 2 CC; art. 204 cpv. 1 LEF; acquisizione extra-tabulare di una proprietà fondiaria dal proprietario in fallimento. Un'acquisizione extra-tabulare della proprietà di un fondo sulla base di una sentenza di divorzio può unicamente avvenire se, al momento della crescita in giudicato della sentenza di divorzio, il coniuge trasferente aveva la capacità di disporre del fondo. Ciò non è il caso se è già stato dichiarato il suo fallimento e il fondo in questione cade nella massa fallimentare (consid. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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