Reallehrer diskutiert Schülerumfrage trotz Verbots und verpasst Besprechung: fristlose Kündigung rechtmässig, Beschwerde abgewiesen (Art. 337 Abs. 1 OR)
- Datum
- 02.09.2016
- Geschäftsnummer
- 8C 329/2016
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Reallehrer war seit 1991 für einen Bezirk tätig. Nach wiederholten Konflikten wurde ihm im November 2012 eine Bewährungsfrist auferlegt, die im März 2013 aufgehoben wurde. Im Dezember 2013 wurden dem Rektor Schüleraussagen über Probleme mit dem Lehrer bekannt, worauf dieser am 13. Januar 2014 eine Umfrage ankündigte und dem Lehrer untersagte, das Thema in der Klasse zu behandeln. Der Lehrer diskutierte die Umfrage trotzdem mit seinen Schülern und verpasste am 20. Januar 2014 ein vereinbartes Gespräch mit dem Rektor. Er reichte ein Arztzeugnis ein, das ihn ab dem 20. Januar arbeitsunfähig erklärte. Der Schulrat gewährte ihm am 20. März 2014 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten fristlosen Kündigung, die am 26. März 2014 ausgesprochen wurde. Der Lehrer erhob Klage, die vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz abgewiesen wurde. Gegen diesen Entscheid erhob er beim Bundesgericht Beschwerde mit dem Antrag, die Kündigung für ungerechtfertigt zu erklären und Abfindung sowie Pönalentschädigung zu erhalten.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben worden war und alle sachurteilsvoraussetzungen erfüllt waren, insbesondere dass sie sich gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts richtete (Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 90 BGG, Art. 82 lit. a BGG, Art. 83 BGG, Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG). Zur Sachverhaltsrüge entschied das Gericht, dass die Vorinstanz keine offensichtlich unrichtige Feststellung getroffen habe: Der Beschwerdeführer hatte entgegen der ausdrücklichen Weisung des Rektors vom 13. Januar 2014 die Umfrage mit den Schülern besprochen, was er nicht bestritt (Art. 105 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG). Zudem war die Annahme der Vorinstanz, dass eine Teilnahme am Gespräch vom 20. Januar 2014 oder zumindest eine ordentliche Entschuldigung zumutbar gewesen wäre, nicht willkürlich, weil die angebliche Schwere der Erkrankung nicht ersichtlich war – der Hausarzt hatte zunächst nur eine zweiwöchige Arbeitsunfähigkeit attestiert, ohne Einschränkung auf Unterrichtstätigkeit, und der Beschwerdeführer war trotz Krankheit in der Lage, schulbezogene Tätigkeiten auszuführen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) wies das Bundesgericht zurück, weil dem Beschwerdeführer bereits vor der Fristsetzung die zur Last gelegten Tatsachen bekannt waren – sein Rechtsvertreter hatte ihn an der Besprechung vom 6. März 2014 vertreten und sich bereits am 23. Januar 2014 zur Sache geäussert – und die gesetzte Frist von drei Arbeitstagen (inkl. Wochenende) ausreichend war (Art. 29 Abs. 2 BV). Schliesslich führte der Beschwerdeführer nicht aus, inwiefern die Vorinstanz Art. 337 Abs. 1 OR willkürlich angewandt hätte; da diese Norm als subsidiäres kantonales Recht gilt, unterliegt ihre Anwendung nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Bundesgericht (Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 lit. b BGG, Art. 9 BV). Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), während eine Parteientschädigung für den Bezirk abgelehnt wurde, da er im Rahmen seines amtlichen Wirkungskreises gehandelt hatte (Art. 68 Abs. 3 BGG). Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass auch bei schwerer Krankheit die Zumutbarkeit einer Teilnahme an einem dienstlichen Gespräch unter Berücksichtigung konkreter Umstände (wie der ärztlichen Einschätzung und anderer Tätigkeiten) zu prüfen ist und dass die Frist für das rechtliche Gehör im öffentlichen Dienstrelativ kurz sein darf, wenn die Belastungsfakten dem Betroffenen bereits bekannt sind.
Regeste
Öffentliches Personalrecht | Öffentliches Dienstverhältnis
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Arbeitnehmer als Geschäftsführer einer Firma beschafft für seine Behörde Material dieser Firma: fristlose Kündigung zulässig, aber Verletzung des rechtlichen Gehörs führt zu Entschädigung (Art. 34b Abs. 1 Bst. a BPG)
- Vater beantragt zwangsweise Wiedervereinigung mit 15-jährigem Sohn mittels Workshop "Family Bridges": Massnahme nicht verhältnismässig, da Kindeswille autonom und stabil ist (Art. 98 BGG)
- Eigentümer klagt gegen Baubewilligung für Schulhaus-Erweiterung wegen übermässigen Sportlärms: Bundesgericht ordnet Reduktion der Abendnutzung auf 21:00 Uhr an (Art. 8 Abs. 2 LSV)
- Aktionär erhält Darlehen von seiner eigenen AG: Teilweise Simulation festgestellt, nur der Zuwachs von 2021 ist als geldwerte Leistung steuerbar (Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG)
- Geschäftsführer haftet für AHV-Beiträge trotz späterer Rückzahlung des Lohns: Lohnbezug ist entscheidend, nicht die anschliessende Darlehensgewährung (Art. 52 AHVG)
- Private-Equity-Beraterin mit Fixgehalt, strikter Verfügbarkeit und Teamintegration: Consulting Agreement wird als Arbeitsvertrag qualifiziert (Art. 319 Abs. 1 OR)
- Ehemann klagt gegen Unterhaltsentscheid nach Scheidung: Kantonsgericht verletzt Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts bei hypothetischem Einkommen der Ex-Ehefrau (Art. 100 Abs. 1 BGG)
- Medienberichterstattung über laufendes Strafverfahren: Identifizierende Darstellung eines Mitangeklagten ohne Verletzung der Unschuldsvermutung und des Persönlichkeitsrechts (Art. 28 und 28a ZGB)