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Justizze. Art. 337 OR

Bundesgericht

Reallehrer diskutiert Schülerumfrage trotz Verbots und verpasst Besprechung: fristlose Kündigung rechtmässig, Beschwerde abgewiesen (Art. 337 Abs. 1 OR)

Datum
02.09.2016
Geschäftsnummer
8C 329/2016
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 95 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 337 OR

Zusammenfassung

Ein Reallehrer war seit 1991 für einen Bezirk tätig. Nach wiederholten Konflikten wurde ihm im November 2012 eine Bewährungsfrist auferlegt, die im März 2013 aufgehoben wurde. Im Dezember 2013 wurden dem Rektor Schüleraussagen über Probleme mit dem Lehrer bekannt, worauf dieser am 13. Januar 2014 eine Umfrage ankündigte und dem Lehrer untersagte, das Thema in der Klasse zu behandeln. Der Lehrer diskutierte die Umfrage trotzdem mit seinen Schülern und verpasste am 20. Januar 2014 ein vereinbartes Gespräch mit dem Rektor. Er reichte ein Arztzeugnis ein, das ihn ab dem 20. Januar arbeitsunfähig erklärte. Der Schulrat gewährte ihm am 20. März 2014 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten fristlosen Kündigung, die am 26. März 2014 ausgesprochen wurde. Der Lehrer erhob Klage, die vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz abgewiesen wurde. Gegen diesen Entscheid erhob er beim Bundesgericht Beschwerde mit dem Antrag, die Kündigung für ungerechtfertigt zu erklären und Abfindung sowie Pönalentschädigung zu erhalten.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben worden war und alle sachurteilsvoraussetzungen erfüllt waren, insbesondere dass sie sich gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts richtete (Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 90 BGG, Art. 82 lit. a BGG, Art. 83 BGG, Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG). Zur Sachverhaltsrüge entschied das Gericht, dass die Vorinstanz keine offensichtlich unrichtige Feststellung getroffen habe: Der Beschwerdeführer hatte entgegen der ausdrücklichen Weisung des Rektors vom 13. Januar 2014 die Umfrage mit den Schülern besprochen, was er nicht bestritt (Art. 105 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG). Zudem war die Annahme der Vorinstanz, dass eine Teilnahme am Gespräch vom 20. Januar 2014 oder zumindest eine ordentliche Entschuldigung zumutbar gewesen wäre, nicht willkürlich, weil die angebliche Schwere der Erkrankung nicht ersichtlich war – der Hausarzt hatte zunächst nur eine zweiwöchige Arbeitsunfähigkeit attestiert, ohne Einschränkung auf Unterrichtstätigkeit, und der Beschwerdeführer war trotz Krankheit in der Lage, schulbezogene Tätigkeiten auszuführen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) wies das Bundesgericht zurück, weil dem Beschwerdeführer bereits vor der Fristsetzung die zur Last gelegten Tatsachen bekannt waren – sein Rechtsvertreter hatte ihn an der Besprechung vom 6. März 2014 vertreten und sich bereits am 23. Januar 2014 zur Sache geäussert – und die gesetzte Frist von drei Arbeitstagen (inkl. Wochenende) ausreichend war (Art. 29 Abs. 2 BV). Schliesslich führte der Beschwerdeführer nicht aus, inwiefern die Vorinstanz Art. 337 Abs. 1 OR willkürlich angewandt hätte; da diese Norm als subsidiäres kantonales Recht gilt, unterliegt ihre Anwendung nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Bundesgericht (Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 lit. b BGG, Art. 9 BV). Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), während eine Parteientschädigung für den Bezirk abgelehnt wurde, da er im Rahmen seines amtlichen Wirkungskreises gehandelt hatte (Art. 68 Abs. 3 BGG). Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass auch bei schwerer Krankheit die Zumutbarkeit einer Teilnahme an einem dienstlichen Gespräch unter Berücksichtigung konkreter Umstände (wie der ärztlichen Einschätzung und anderer Tätigkeiten) zu prüfen ist und dass die Frist für das rechtliche Gehör im öffentlichen Dienstrelativ kurz sein darf, wenn die Belastungsfakten dem Betroffenen bereits bekannt sind.

Regeste

Öffentliches Personalrecht | Öffentliches Dienstverhältnis

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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