Beschwerde gegen Einstellung der Arbeitslosenentschädigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit: Nichteintreten wegen unzulässiger appellatorischer Kritik (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
- Datum
- 04.06.2024
- Geschäftsnummer
- 8C_299/2024
- Abteilung
- IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, das die von der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich verhängte 36-tägige Einstellung seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung bestätigt hatte. Streitpunkt war, ob er die Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG selbst verschuldet habe. Die Beschwerde richtete sich gegen diese Beurteilung und die zugrundeliegende Sachverhaltsfeststellung.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es stellte fest, dass die Beschwerde lediglich eine unzulässige appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung enthalte und nicht konkret darlege, inwiefern das kantonale Gericht offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen oder in Willkür verfallen sei. Eine solche Darlegung ist gemäss Art. 95 und Art. 97 Abs. 1 BGG zwingend erforderlich, um eine Rüge der Sachverhaltsfeststellung zuzulassen. Da der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen nicht erfüllte, lag ein offensichtlicher Begründungsmangel vor, der nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zum Nichteintreten im vereinfachten Verfahren führt. Die Beschwerde war damit nicht ordnungsgemäss begründet im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG. Ausnahmsweise verzichtete das Bundesgericht gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Anwendung der Begründungspflicht bei Sachverhaltsrügen unterstreicht und zeigt, dass eine bloße Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder die Behauptung einer unzureichenden Würdigung durch die Vorinstanz nicht ausreichen, um die Beschwerde zulässig zu machen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde gegen nachträgliche Zustellung eines Zahlungsbefehls – Betreibung fällt durch Auflösung der Schuldnerin dahin, Beschwerde mangels schutzwürdigen Interesses unzulässig (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG)
- Eigentümer klagt gegen Baubewilligung für Schulhaus-Erweiterung wegen übermässigen Sportlärms: Bundesgericht ordnet Reduktion der Abendnutzung auf 21:00 Uhr an (Art. 8 Abs. 2 LSV)
- Schuldner verlangt Berücksichtigung vergangener krankheitsbedingter Selbstbehalte bei laufender Lohnpfändung: Beschwerde nicht hinreichend begründet, kein Eintritt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
- Beschwerde gegen negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG wird mangels ausreichender Begründung nicht erhört (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
- Aktionär erhält Darlehen von seiner eigenen AG: Teilweise Simulation festgestellt, nur der Zuwachs von 2021 ist als geldwerte Leistung steuerbar (Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG)
- Versicherter meldet Rückfall nach Unfall vom 14. März 2010: Kein Rentenanspruch wegen fehlender wesentlicher Verschlechterung des Gesundheitszustands (Art. 16 ATSG)
- Arbeitgeberin kündigt Betriebsleiter nach 2 Jahren: Anspruch auf variable Entschädigung trotz fehlender Zielvereinbarungen durch Vertragsauslegung und Lückenfüllung (Art. 18 OR, Art. 322d OR)
- Lehrling erleidet schweres Schädel-Hirntrauma mit GCS-Wert von 3: Fallabschluss der Suva wegen unklarer medizinischer Ausgangslage rechtswidrig, Rückweisung zur fachärztlichen Abklärung (Art. 61 lit. c ATSG)