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Justizze. Art. 108 BGG

Bundesgericht

Beschwerde gegen Einstellung der Arbeitslosenentschädigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit: Nichteintreten wegen unzulässiger appellatorischer Kritik (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)

Datum
04.06.2024
Geschäftsnummer
8C_299/2024
Abteilung
IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 108 BGG

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, das die von der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich verhängte 36-tägige Einstellung seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung bestätigt hatte. Streitpunkt war, ob er die Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG selbst verschuldet habe. Die Beschwerde richtete sich gegen diese Beurteilung und die zugrundeliegende Sachverhaltsfeststellung.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es stellte fest, dass die Beschwerde lediglich eine unzulässige appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung enthalte und nicht konkret darlege, inwiefern das kantonale Gericht offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen oder in Willkür verfallen sei. Eine solche Darlegung ist gemäss Art. 95 und Art. 97 Abs. 1 BGG zwingend erforderlich, um eine Rüge der Sachverhaltsfeststellung zuzulassen. Da der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen nicht erfüllte, lag ein offensichtlicher Begründungsmangel vor, der nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zum Nichteintreten im vereinfachten Verfahren führt. Die Beschwerde war damit nicht ordnungsgemäss begründet im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG. Ausnahmsweise verzichtete das Bundesgericht gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Anwendung der Begründungspflicht bei Sachverhaltsrügen unterstreicht und zeigt, dass eine bloße Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder die Behauptung einer unzureichenden Würdigung durch die Vorinstanz nicht ausreichen, um die Beschwerde zulässig zu machen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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