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Justizze. Art. 22 UVV

Bundesgericht

Versicherter Verdienst bei unbefristeter Anstellung: Umrechnung des tatsächlichen Lohns statt Vertragslohn (Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV)

Datum
17.04.2024
Geschäftsnummer
8C 182/2023
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 16 ATSG Art. 15 UVG Art. 22 UVV Art. 24 UVV

Zusammenfassung

Ein 1973 geborener Dumperfahrer wurde am 9. Februar 2016 beim Überqueren eines Fussgängerstreifens von einem Auto angefahren und erlitt dabei verschiedene Verletzungen, darunter einen Hörverlust rechts und Tinnitus zweiten Grades. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) sprach ihm ab 1. März 2021 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 48 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 47'001.- zu. Der Versicherte machte geltend, der medizinische Sachverhalt sei unzureichend abgeklärt worden, und verlangte einen Invaliditätsgrad von 100 %, einen versicherten Verdienst von Fr. 80'714.- sowie eine Integritätsentschädigung von 80 %. Er argumentierte insbesondere, dass sein unbefristeter Arbeitsvertrag bei der B.________ GmbH ab 1. Juni 2015 die Berechnung des versicherten Verdienstes auf Basis des vollen Jahreslohns erfordere, unabhängig von früheren befristeten Anstellungen und unbezahltem Urlaub.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und setzte den versicherten Verdienst auf Fr. 62'774.- fest, wies die übrigen Begehren jedoch ab.

Hinsichtlich des Invaliditätsgrades bestätigte das Gericht die Vorinstanz, welche diesen auf 48 % festsetzte. Die psychischen Beschwerden wurden als nicht adäquat kausal zum Unfall beurteilt, da nur zwei Adäquanzkriterien in einfacher Form erfüllt waren. Die Verwendung der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 zur Ermittlung des Invalideneinkommens verletzte kein Bundesrecht, da diese zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids aktuellste verfügbare Statistik war. Systemimmanente Schwankungen oder ein späterer Serienbruch rechtfertigten keine Abweichung von diesem Grundsatz.

Bezüglich des versicherten Verdienstes gab das Bundesgericht der Beschwerde hingegen statt. Da der Beschwerdeführer acht Monate vor dem Unfall eine unbefristete Anstellung bei der B.________ GmbH antrat, durfte der versicherte Verdienst nicht pauschal aus den Einkünften des gesamten Vorjahres ermittelt werden, da dies frühere, nicht mehr bestehende Erwerbssituationen miteinbezogen hätte. Gemäss Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV war der Lohn stattdessen auf ein ganzes Jahr umzurechnen. Massgebend war dabei jedoch nicht der vertragliche Monatslohn von Fr. 6'726.-, sondern der tatsächlich bezogene Lohn von Fr. 42'580.85 für den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum Unfalltag, da der Versicherte unter anderem wegen unbezahlten Urlaubs nicht durchgehend den vollen Lohn erzielt hatte. Nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung ergab sich so ein versicherter Verdienst von rund Fr. 62'774.-.

Der Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung wurde abgewiesen, da die medizinischen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt waren. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer zu vier Fünfteln auferlegt; die Suva wurde zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 560.- verpflichtet.

Regeste

Unfallversicherung (Invalidenrente) | Unfallversicherung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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