Versicherter Verdienst bei unbefristeter Anstellung: Umrechnung des tatsächlichen Lohns statt Vertragslohn (Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV)
- Datum
- 17.04.2024
- Geschäftsnummer
- 8C 182/2023
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein 1973 geborener Dumperfahrer wurde am 9. Februar 2016 beim Überqueren eines Fussgängerstreifens von einem Auto angefahren und erlitt dabei verschiedene Verletzungen, darunter einen Hörverlust rechts und Tinnitus zweiten Grades. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) sprach ihm ab 1. März 2021 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 48 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 47'001.- zu. Der Versicherte machte geltend, der medizinische Sachverhalt sei unzureichend abgeklärt worden, und verlangte einen Invaliditätsgrad von 100 %, einen versicherten Verdienst von Fr. 80'714.- sowie eine Integritätsentschädigung von 80 %. Er argumentierte insbesondere, dass sein unbefristeter Arbeitsvertrag bei der B.________ GmbH ab 1. Juni 2015 die Berechnung des versicherten Verdienstes auf Basis des vollen Jahreslohns erfordere, unabhängig von früheren befristeten Anstellungen und unbezahltem Urlaub.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und setzte den versicherten Verdienst auf Fr. 62'774.- fest, wies die übrigen Begehren jedoch ab.
Hinsichtlich des Invaliditätsgrades bestätigte das Gericht die Vorinstanz, welche diesen auf 48 % festsetzte. Die psychischen Beschwerden wurden als nicht adäquat kausal zum Unfall beurteilt, da nur zwei Adäquanzkriterien in einfacher Form erfüllt waren. Die Verwendung der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 zur Ermittlung des Invalideneinkommens verletzte kein Bundesrecht, da diese zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids aktuellste verfügbare Statistik war. Systemimmanente Schwankungen oder ein späterer Serienbruch rechtfertigten keine Abweichung von diesem Grundsatz.
Bezüglich des versicherten Verdienstes gab das Bundesgericht der Beschwerde hingegen statt. Da der Beschwerdeführer acht Monate vor dem Unfall eine unbefristete Anstellung bei der B.________ GmbH antrat, durfte der versicherte Verdienst nicht pauschal aus den Einkünften des gesamten Vorjahres ermittelt werden, da dies frühere, nicht mehr bestehende Erwerbssituationen miteinbezogen hätte. Gemäss Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV war der Lohn stattdessen auf ein ganzes Jahr umzurechnen. Massgebend war dabei jedoch nicht der vertragliche Monatslohn von Fr. 6'726.-, sondern der tatsächlich bezogene Lohn von Fr. 42'580.85 für den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum Unfalltag, da der Versicherte unter anderem wegen unbezahlten Urlaubs nicht durchgehend den vollen Lohn erzielt hatte. Nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung ergab sich so ein versicherter Verdienst von rund Fr. 62'774.-.
Der Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung wurde abgewiesen, da die medizinischen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt waren. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer zu vier Fünfteln auferlegt; die Suva wurde zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 560.- verpflichtet.
Regeste
Unfallversicherung (Invalidenrente) | Unfallversicherung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Versicherte beansprucht Invalidenrente und Integritätsentschädigung für rechtsseitige Beschwerden als Folge eines Unfalls: Kausalität verneint, aber fehlende Abklärung zur Wirkung einer Handoperation führt zur teilweisen Aufhebung (Art. 43 ATSG)
- Versicherer klagt gegen Einbezug von Nebeneinkommen bei Invalidenrente: Bei Nichtberufsunfällen gilt das Äquivalenzprinzip, Mehrfachbeschäftigung ist nicht für Rentenbemessung vorgesehen (Art. 15 Abs. 1–3 UVG)
- Mitarbeitender Gesellschafter ohne Lohnbezug ist obligatorisch gegen Nichtberufsunfälle versichert: Ersatzkasse UVG leistungspflichtig trotz fehlender Prämienzahlung (Art. 73 UVG)
- Freiwillig versicherter Selbstständiger mit Unfall 2000 erhält Invalidenrente 2020: Analogie zu Art. 24 Abs. 2 UVV bei krassem Missverhältnis zwischen vereinbartem und tatsächlichem Verdienst anerkannt (Art. 24 Abs. 2 UVV)
- Werkstudent mit Berufsabschluss als Zimmermann verunfallt bei befristeter Erwerbstätigkeit: Invalidenrente nach Vorunfallverdienst bemessen, Sonderregel für Ausbildungsverdienst nicht anwendbar (Art. 24 Abs. 3 UVV)
- Suva klagt gegen kantonale Aufstockung der Komplementärrente: Erhöhung des Invaliditätsgrades führt nicht zur Anpassung des versicherten Verdienstes (Art. 24 Abs. 2 UVV)
- Selbstständiger Bauunternehmer mit Unfallfolgen: Invalidenrente berechnet auf Grundlage des vereinbarten berufs- und ortsüblichen Lohns ohne Anpassung an Lohnentwicklung (Art. 15 Abs. 1 und 2 UVG)
- Unfallversicherer streiten über Rückvergütung von Vorleistungen: Keine inhaltliche Prüfung im Verfahren nach Art. 78a UVG, Rückerstattung hängt von kantonalem Verfahren ab (Art. 78a UVG)