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Justizze. Art. 42 BGG

Bundesgericht

Geschäftsführerin nach Abwahl verlangt Insolvenzentschädigung: Beschwerde wegen fehlender konkreter Auseinandersetzung mit Vorinstanzbegründung nicht eröffnet (Art. 42 Abs. 1 BGG)

Datum
21.02.2020
Geschäftsnummer
8C_136/2020
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 51 AVIG Art. 42 BGG Art. 97 BGG Art. 108 BGG

Zusammenfassung

Eine ehemalige Geschäftsführerin beantragte Insolvenzentschädigung nach der Konkurseröffnung ihres Arbeitgebers. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies ihren Antrag ab, weil sie bis zur Konkurseröffnung massgebend auf den Geschäftsgang des Unternehmens Einfluss genommen habe und daher kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung bestehe. Gegen diesen Entscheid legte sie beim Bundesgericht Beschwerde ein. Streitig war, ob die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung genügt.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil die Beschwerdeführerin sich nicht konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt hat. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG muss die Beschwerde in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dazu gehört konkretes Eingehen auf die vorinstanzliche Begründung und Aufzeigen, welche Vorschriften und warum sie verletzt worden seien. Die Beschwerdeführerin stellte den Erwägungen der Vorinstanz nichts Konkretes entgegen und zeigte nicht ansatzweise auf, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert falsch seien – also offensichtlich unrichtig oder willkürlich – oder dass die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG seien. Deshalb wurde gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG im vereinfachten Verfahren entschieden und auf die Beschwerde nicht eingetreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG abgewiesen, weil die Beschwerde aussichtslos war. Ausnahmsweise wurde gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Anwendung der Begründungspflicht bei Beschwerden im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren und unterstreicht, dass auch Laien konkret auf die vorinstanzliche Argumentation eingehen müssen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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