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Justizze. Art. 81 BGG

Bundesgericht

Beschwerde gegen Nichteintreten wegen Nichtanhandnahme: Unzulässig mangels Zivilanspruchs gegen Richter, Nichteintreten (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG)

Datum
05.08.2026
Geschäftsnummer
7B_752/2026
Abteilung
II. Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 81 BGG Art. 108 BGG

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug, welches nicht auf seine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft eingetreten war. Er begehrt unter anderem Entschädigung für einen angeblichen Schaden aus einem familienrechtlichen Urteil sowie Rückvergütung von Gerichtskosten und Genugtuung wegen Fehlentscheiden der Gerichte.

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, da sie offensichtlich unzulässig ist.

Dem Beschwerdeführer fehlt die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen, weil er keinen geltend gemachten Zivilanspruch gegen die von ihm bezeichneten Richter des Obergerichts und des Kantonsgerichts des Kantons Zug hat, der eine solche Beschwerde rechtfertigen würde. Zudem wurden keine formellen Rügen erhoben, die unabhängig von der materiellen Prüfung hätten geprüft werden können. Die Beschwerde ist daher mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

Gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Begründung beschränkt sich gemäss Art. 108 Abs. 3 BGG auf die kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von CHF 500 auferlegt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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