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Justizze. Art. 81 BGG

Bundesgericht

Privatkläger erheben Beschwerde gegen Nichtanhandnahme einer Strafanzeige wegen Schuldiskriminierung: Keine konkrete Darlegung der Zivilansprüche und fehlender Bezug zur Vorinstanzentscheidung führen zum Nichteintreten (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG)

Datum
31.08.2023
Geschäftsnummer
7B_387/2023
Abteilung
I. Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 81 BGG Art. 95 BGG Art. 108 BGG

Zusammenfassung

A.A. und B.A. erhoben eine Strafanzeige gegen verschiedene Personen wegen mutmasslicher Diskriminierung, willkürlicher Behandlung und Gefährdung der körperlichen und seelischen Entwicklung ihrer Kinder in der Schule. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verfügte die Nichtanhandnahme. Dagegen legten A.A. und B.A. Beschwerde beim Kantonsgericht Graubünden ein, das wegen Nichtbezahlen der Sicherheitsleistung und ungenügender Begründung nicht eintrat. Gegen diese Verfügung erhoben A.A. und B.A. Beschwerde beim Bundesgericht. Streitig war, ob die Beschwerdeführer die für die Beschwerdeberechtigung erforderliche Verbindung zwischen der strafrechtlichen Verfügung und ihren Zivilansprüchen hinreichend dargelegt hatten.

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten, weil die Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Beschwerdeberechtigung nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht erfüllten. Sie machten keine näheren Angaben zu den Zivilansprüchen, die sie gestützt auf ihre Vorwürfe geltend zu machen gedenken, und äusserten sich nicht dazu, wie die angefochtene Verfügung sich auf diese Ansprüche auswirken könnte. Zudem wäre eine finanzielle Forderung gegen eine öffentliche Schule grundsätzlich ein öffentlich-rechtlicher Anspruch, sodass die Nichtanhandnahme von vornherein nicht auf Zivilansprüche der Beschwerdeführer oder ihrer Kinder hätte durchschlagen können. Ferner setzten die Beschwerdeführer bei ihrer Eingabe nicht ansatzweise an der vorinstanzlichen Entscheidbegründung an, was die Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG verletzte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG), und die Beschwerdeführer wurden solidarisch und zu gleichen Teilen mit reduzierten Gerichtskosten von Fr. 500.-- belastet (Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 sowie Abs. 5 BGG). Diese Entscheidung verdeutlicht die strenge Handhabung der Beschwerdeberechtigung zugunsten Privatkläger in Strafsachen, insbesondere wenn Zivilansprüche nicht konkret benannt und ihr Zusammenhang mit der strafrechtlichen Verfügung nicht dargelegt wird.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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