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Justizze. Art. 81 BGG

Bundesgericht

Privatklägerin beantragt Wiederaufnahme Strafverfahren: Nichteintreten mangels Substantiierung zivilrechtlicher Ansprüche (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG)

Datum
27.08.2026
Geschäftsnummer
7B_1355/2024
Abteilung
II. Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 81 BGG

Zusammenfassung

Die A.________ AG konstituierte sich als Privatklägerin in einem Strafverfahren gegen den CEO der D.________ AG wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und forderte die Befragung weiterer Zeugen sowie die Anklageerhebung. Das Kantonsgericht Schwyz wies die Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens ab. Die Privatklägerin erhob daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, das Verfahren zur Weiterführung zurückzuweisen, und rügte dabei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die Nichtanwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore".

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, da die Voraussetzungen für die Legitimation der Privatklägerschaft nicht erfüllt sind.

Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft nur beschwerdeberechtigt, wenn sich der Entscheid auf ihre Zivilansprüche auswirken kann. Die Beschwerdeführerin hat diese Voraussetzung in der Beschwerdeschrift darzulegen und die Anspruchsvoraussetzungen sowie den erlittenen Schaden genau zu substantiieren und soweit möglich zu beziffern. Vorliegend führte die Privatklägerin lediglich pauschal aus, der genaue Umfang der Schadenersatzforderung könne erst nach Wiedereröffnung des Strafverfahrens bestimmt werden. Sie zeigte weder konkrete zivilrechtliche Forderungen auf noch bezifferte sie diese. Es ist nicht Aufgabe der Strafbehörden, das Kostenrisiko der Beweissammlung für zivilrechtliche Ansprüche zu übernehmen.

Zudem ist die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 BV unzulässig, da sie materiell auf eine Überprüfung der Sache abzielt und nicht als formelle Parteirechtsverletzung getrennt werden kann. Die Kritik an der unterlassenen Zeugenbefragung und der Nichterwähnung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" betrifft die materielle Beurteilung der Verfahrenseinstellung und fällt unter die Star-Praxis, wonach solche Rügen ohne rechtliches Schutzinteresse sind.

Da auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, werden der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt und keine Parteientschädigung zugesprochen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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