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Justizze. Art. 42 BGG

Bundesgericht

Privatkläger rügt Nichtanhandnahme wegen Betrugs und Erpressung: Beschwerde mangels Begründung und Willkürrüge abgewiesen (Art. 42 Abs. 2 BGG)

Datum
26.08.2026
Geschäftsnummer
7B_37/2026
Abteilung
II. Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 81 BGG

Zusammenfassung

Ein Privatkläger erstattet Strafanzeige gegen eine Person wegen Betrugs und Erpressung im Zusammenhang mit der Unterzeichnung eines Dokuments zur aussergerichtlichen Erbteilung und einem angeblich vereinbarten Treffen zur Besichtigung von Gemälden. Die Staatsanwaltschaft nimmt das Strafverfahren nicht an die Hand, da kein genügender Motivationszusammenhang zwischen einer allfälligen Täuschung und einer Vermögensdisposition bestehe und der Tatbestand der Erpressung nicht begründet worden sei. Das Obergericht weist die Beschwerde gegen diese Verfügung ab. Der Privatkläger gelangt mit einer Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt die Aufhebung der Entscheide sowie die Eröffnung einer Strafuntersuchung.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschwerdeführer ist zwar als Privatkläger legitimiert, da er am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und der angefochtene Entscheid seine Zivilansprüche berühren kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In der Sache selbst scheitert die Rüge bezüglich des Betrugs jedoch daran, dass der Beschwerdeführer nicht darlegen kann, dass die Unterzeichnung des Dokuments "Aussergerichtliche Erbteilung" eine unmittelbare Vermögensverminderung bewirkt hätte oder dass ein Motivationszusammenhang zwischen der behaupteten Täuschung und einer Vermögensverfügung besteht. Zudem setzt er sich nicht mit der vorinstanzlichen Feststellung auseinander, dass er das Dokument handschriftlich zu seinen Gunsten geändert hatte und nicht gewillt war, eine Honorarforderung zu begleichen. Dies verstösst gegen die Pflicht zur Auseinandersetzung mit der Vorinstanz gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG.

Hinsichtlich des Vorwurfs der Erpressung beschränkt sich der Beschwerdeführer auf eine pauschale Kritik, ohne darzulegen, warum die Verneinung des Tatbestands schlechterdings unhaltbar wäre. Eine solche Rüge genügt nicht, um eine Willkür der Vorinstanz geltend zu machen. Da der Beschwerdeführer weder für den Betrug noch für die Erpressung eine schlüssige Begründung liefert, die über die vorinstanzlichen Erwägungen hinausgeht, ist die Beschwerde unbegründet. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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