Gesetzesartikel
Art. 248a StPO – Zuständigkeit zur Entsiegelung und Verfahren
1 Entscheid, in dem Art. 248a StPO eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.