Staatsanwaltschaft beantragt Verurteilung wegen Gefährdung durch Sprengstoffe nach Anbringen einer Feuerwerksrakete an Radaranlage: Keine Gemeingefahr bei gezielter Beschädigung in ruhiger Nacht (Art. 224 Abs. 1 und 2 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 148 IV 247 · ATF 148 IV 247 · DTF 148 IV 247
- Datum
- 27.04.2022
- Geschäftsnummer
- 6B_795/2021
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft legte gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft Beschwerde in Strafsachen ein. Das Kantonsgericht hatte den Beschwerdegegner A.________ wegen qualifizierter Sachbeschädigung verurteilt, ihn aber von der Anklage wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft beantragte, das Urteil abzuändern und A.________ zusätzlich wegen Gefährdung durch Sprengstoffe zu verurteilen, oder alternativ die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Streitpunkt war, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 224 StGB erfüllt waren, insbesondere ob eine Gemeingefahr vorlag.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ab. Es stellte fest, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hatte, dass der Beschwerdegegner die Feuerwerksrakete gezielt an der freistehenden semistationären Radaranlage angebracht und mitten in der Nacht gezündet hatte, als mit keinem Verkehr mehr zu rechnen war; die Zündung dauerte nur wenige Sekunden, und ein allfälliger Verkehrsteilnehmer wäre rechtzeitig erkennbar gewesen. Damit bestand nie eine Gefahr für Menschen oder andere Sachen als die Radaranlage selbst. Die Radaranlage war nicht vom Zufall ausgewählt, sondern individuell bestimmt und repräsentierte daher nicht die Allgemeinheit. Es fehlte am objektiven Tatbestandsmerkmal der Gemeingefahr, weshalb die Verurteilung wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht nach Art. 224 Abs. 1 und 2 StGB ausscheidet. Das Bundesgericht entschied sich für die Repräsentationstheorie als maßgebliche Auslegung des Tatbestands, wonach die gefährdeten Rechtsgüter nicht von vornherein individuell bestimmt sein dürfen, sondern vom Zufall ausgewählt sein müssen, um die Allgemeinheit zu repräsentieren. Die besondere Verwerflichkeit des gemeingefährlichen Delikts beruhe darauf, dass unbeteiligte Drittpersonen als Repräsentanten der Allgemeinheit betroffen seien. Eine bloße Individualgefahr genügt nicht, auch wenn der Tatbestand nach Wortlaut nur die konkrete Gefährdung eines Rechtsguts voraussetzt. Die Verurteilung wegen qualifizierter Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB bleibt daher alleinig. Es werden keine Gerichtskosten erhoben, da die Beschwerdeführerin im amtlichen Wirkungskreis ohne Vermögensinteresse gehandelt hat (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil das Bundesgericht erstmals ausdrücklich von der bisher angewandten Individualtheorie abrückt und die Repräsentationstheorie als maßgeblich annimmt, um den weit gefassten Tatbestand des Art. 224 StGB sachgerecht zu begrenzen.
Regeste
Art. 224 Abs. 1 StGB; Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht; Änderung der Rechtsprechung. Art. 224 StGB setzt eine Gemeingefahr voraus; die konkrete Gefährdung einer einzigen, individuell bestimmten Person oder fremden Sache genügt nur, sofern diese als zufällige Repräsentantin der Allgemeinheit erscheint (sog. Repräsentationstheorie; E. 2 und 3). Regeste Art. 224 al. 1 CP; emploi, avec dessein délictueux, d'explosifs ou de gaz toxiques; changement de jurisprudence. L'art. 224 CP suppose un danger collectif; la mise en danger concrète d'une seule personne déterminée ou d'une seule chose déterminée propriété d'autrui ne suffit que si celle-ci l'est par le fruit du hasard, de sorte qu'elle représente la collectivité (théorie dite de la représentation; consid. 2 et 3). Regesto Art. 224 cpv. 1 CP; uso delittuoso di materie esplosive o gas velenosi; cambiamento della giurisprudenza. L'art. 224 CP presuppone un pericolo per la collettività; la concreta messa in pericolo di una singola determinata persona o cosa altrui è sufficiente unicamente nella misura in cui questa appare come un rappresentante casuale della collettività (cosiddetta teoria della rappresentazione; consid. 2 e 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Beschwerde gegen Verlängerung der Untersuchungshaft wegen Verdachts des Aufbewahrens von Sprengstoff: Fristwahrung durch PDF-Nachreichung zur Hash-Überprüfung, Überhaftverbot nicht verletzt (Art. 212 Abs. 3 StPO)
- Gleitschirmflieger verursacht Absturz mit Passagier: Störung des öffentlichen Verkehrs nach Art. 237 StGB nicht gegeben, weil Passagier sich bewusst anvertraut hat