Justizze.

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Justizze. Art. 81 BGG

Bundesgericht

Mehrere Beschwerdeführer erheben gemeinsame Strafrechtsbeschwerde gegen Einstellungsverfügung: Keine individuelle Darlegung der Privatklägerlegitimation und unzureichende Begründung führen zum Nichteintreten (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG)

Datum
24.03.2022
Geschäftsnummer
6B_21/2022
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 80 BGG Art. 81 BGG Art. 95 BGG Art. 106 BGG Art. 109 BGG

Zusammenfassung

Die Beschwerdeführer, darunter zwei juristische Personen, erhoben eine gemeinsame Beschwerde gegen eine Verfügung des Obergerichts Uri vom 30. November 2021, mit der dieses teilweise die Einstellung eines Strafverfahrens bestätigt hatte. Streitig war insbesondere, ob die Beschwerdeführer als Privatkläger beschwerdeberechtigt waren und ob ihre Beschwerde die gesetzlichen Begründungsanforderungen erfüllte. Die Beschwerdeführer machten zudem diverse Feststellungsbegehren geltend und rügten Parteirechtsverletzungen sowie eine unrichtige Sachverhaltsdarstellung.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil die Beschwerdeführer die zwingenden Voraussetzungen für das Eintrittsrecht nicht erfüllten. Sie legten nicht individuell und in gedrängter Form dar, wem von ihnen welcher Schaden aus welchem Deliktssachverhalt unmittelbar entstanden sein soll und inwiefern sich die angefochtene Verfügung auf konkrete Zivilforderungen auswirken könnte, wie es Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG für Privatkläger verlangt. Auch zur Gläubigerstellung im Konkursverfahren D.________ AG setzten sie sich nicht mit der Hauptbegründung der Vorinstanz auseinander, so dass deren Nichteintreten nicht nachvollziehbar angegriffen wurde. Zur Rüge des verspäteten Strafantrags im Zusammenhang mit der Sachentziehung (Art. 31 StGB) fehlte jede substantiierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz. Ebenso blieb unklar, inwiefern die Vorinstanz die genannten Bestimmungen der StPO oder der BV verletzt haben sollte, da die Beschwerde lediglich pauschal auf diese verwies, ohne konkret zu begründen. Zudem waren die Feststellungsbegehren unbegründet, da kein spezifisches Feststellungsinteresse dargelegt wurde, und sämtliche Vorbringen, die ausserhalb des durch die Verfügung vom 30. November 2021 begrenzten Streitgegenstands lagen, waren unzulässig. Die Beschwerdeführer wurden daher kostenpflichtig, ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, und das Gesuch um Aktenbeizug wurde gegenstandslos.

Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Handhabung der Begründungsanforderungen bei der Prüfung der Beschwerdeberechtigung im Strafrecht, insbesondere bei gemeinsamen Beschwerden mehrerer Privatkläger, und bekräftigt, dass eine bloße Aufzählung von Normen ohne konkrete Substantiierung zur Ablehnung der Beschwerde führt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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