Justizze.

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Justizze. Art. 41 OR

Bundesgericht

Beschwerdeführer klagt gegen Nichtanhandnahme einer Strafanzeige wegen Urkundenfälschung: Keine Privatklägerschaft mangels darzulegender Schadenersatzansprüche nach Art. 41 OR (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG)

Datum
11.12.2020
Geschäftsnummer
6B_1203/2020
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 80 BGG Art. 81 BGG Art. 106 BGG Art. 108 BGG Art. 41 OR

Zusammenfassung

Ein Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, mit dem dessen Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wegen Urkundenfälschung abgewiesen worden war. Der Beschwerdeführer warf den Beschwerdegegnern vor, Protokolle von Generalversammlungen mehrerer Aktiengesellschaften gefälscht zu haben. Streitig war, ob der Beschwerdeführer als Privatkläger zur Beschwerde an das Bundesgericht legitimiert war. Das Bundesgericht prüfte, ob sich der angefochtene Entscheid auf Zivilansprüche des Beschwerdeführers auswirken könnte.

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer war nicht zur Beschwerde legitimiert, weil er weder darlegte, dass ihm infolge der behaupteten Urkundenfälschung Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche nach Art. 41 ff. OR zustünden, noch war solch ein Anspruch angesichts des angezeigten Sachverhalts – Fälschung von Generalversammlungsprotokollen mehrerer Aktiengesellschaften – ohne Weiteres ersichtlich. Damit fehlte es an der Voraussetzung der Privatklägerschaft gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, die eine Beschwerde in Strafsachen voraussetzt. Eine Ausnahme für den Fall einer formellen Rechtsverweigerung nach Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG war nicht gerügt. Das Bundesgericht entschied daher nach Art. 108 BGG, auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Das Urteil stellt eine klare Anwendung der strengen Legitimationsvoraussetzungen für Privatkläger bei Beschwerden gegen strafprozessuale Entscheide dar und unterstreicht die Notwendigkeit konkreter, substantiierter Darlegung von Zivilansprüchen, um die Beschwerdebefugnis zu begründen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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