Justizze.

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Justizze. Art. 74 BGG

Bundesgericht

Gefängnisinsasse beantragt unentgeltliche Rechtspflege für Beschwerde gegen Ablehnung der Rechtsöffnung: Beschwerde unzulässig, da Streitwert unter Fr. 30'000.-- und keine grundsätzliche Rechtsfrage (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG)

Datum
07.06.2021
Geschäftsnummer
5D_96/2021
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 74 BGG Art. 106 BGG Art. 108 BGG Art. 113 BGG Art. 116 BGG Art. 117 BGG Art. 29 BV Art. 17 SchKG

Zusammenfassung

Ein Gefängnisinsasse erhob Beschwerde gegen einen kantonalen Entscheid, der sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens abgewiesen hatte. Er rügte vor dem Bundesgericht mehrere vermeintliche Verstösse gegen verfassungsmässige Rechte, darunter falsche Namensschreibung im kantonalen Entscheid, mangelnde Unparteilichkeit der Gerichte sowie die Frage nach der Zuständigkeit des Regionalgerichts. Der Streitwert des zugrundeliegenden Rechtsöffnungsverfahrens betrug Fr. 500.--. Das Bundesgericht musste klären, ob die Beschwerde zulässig war und ob die gerügten Verstösse gegen verfassungsmässige Rechte bestanden.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil sie offensichtlich unzulässig und offensichtlich ungenügend begründet war. Der Streitwert lag unter Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb die Beschwerde nur zulässig gewesen wäre, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorläge (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG); diese wurde jedoch verneint, weil der Beschwerdeführer lediglich pauschal behauptete, ihm müsse in allen Verfahren unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden, ohne die gesetzliche Voraussetzung einer separaten Prüfung pro Verfahren zu berücksichtigen. Zudem waren die Verfassungsrügen nicht gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG und Art. 117 BGG präzise vorgebracht und begründet: Der Beschwerdeführer setzte sich weder mit den Erwägungen des Kantonsgerichts auseinander noch zeigte er konkret auf, inwiefern durch die Namensschreibung oder andere behauptete Fehler verfassungsmässige Rechte verletzt worden seien. Auch das Ausstandsgesuch war verspätet gestellt (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), und die Rügen zur Zuständigkeit und zur Resozialisierung waren entweder unbegründet oder ausserhalb des Verfahrensgegenstands. Aufgrund des Ausgangs trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 250.-- (Art. 66 Abs. 1 BGG), und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Eine Entschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Entscheidung ist bemerkenswert als exemplarische Anwendung des vereinfachten Verfahrens bei offensichtlich unzulässigen Beschwerden und unterstreicht die strikten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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