Beschwerdeführer legt gegen Nicht-Eintreten des Obergerichts Verfassungsbeschwerde ein, ohne verfassungsrechtliche Verletzung darzulegen: Nicht-Eintreten durch Bundesgericht bestätigt (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
- Datum
- 29.10.2024
- Geschäftsnummer
- 5D_47/2024
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 74 BGG Art. 106 BGG Art. 108 BGG Art. 113 BGG Art. 117 BGG
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, mit dem dieses auf seine Berufung gegen ein Bezirksgerichtsurteil zur Herausgabe von vier Lastkraftwagen nicht eingetreten war, eine Beschwerde an das Bundesgericht. Streitgegenstand war die Herausgabe der Fahrzeuge, die der Beschwerdeführer als Solidarbürge für Leasingverträge genutzt hatte, nachdem die Hauptschuldnerin in Zahlungsverzug geraten war. Das Bezirksgericht hatte die Herausgabe aufgrund fehlenden Rechtsgrundes angeordnet. Der Beschwerdeführer machte im Bundesgerichtsverfahren geltend, ihm seien die Akten nicht zugestellt worden und das Obergericht habe eine Replik nicht anerkannt; er ging jedoch nicht darauf ein, inwiefern das Obergericht verfassungsmäßige Rechte verletzt haben soll.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil sie als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln war – der Streitwert lag unter Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und es lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), weshalb Art. 113 ff. BGG Anwendung fand. Für eine solche Beschwerde musste der Beschwerdeführer klar und detailliert darlegen, inwiefern das Obergericht verfassungsmäßige Rechte verletzt hatte (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), doch er ging nicht auf die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses ein und benannte keine konkrete Verletzung. Stattdessen äusserte er sich zur Haftungsfrage aus den Leasingverträgen und behauptete, die Fahrzeuge seien nicht mehr in seinem Besitz; zudem behauptete er fehlende Zustellung der Akten und Nichtanerkennung einer Replik, ohne jedoch je um Akteneinsicht ersucht oder deren Verweigerung geltend gemacht zu haben – die einzigen Schriftsätze stammten vom 3. und 24. Juni 2024 vor dem Bezirksgericht. Die Beschwerde enthielt daher offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Demnach trug der Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese Entscheidung verdeutlicht die strenge Anforderung an die Begründung einer subsidiären Verfassungsbeschwerde, insbesondere die Pflicht, die verfassungsrechtliche Verletzung konkret und bezogen auf den angefochtenen Entscheid darzulegen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde gegen nachträgliche Zustellung eines Zahlungsbefehls – Betreibung fällt durch Auflösung der Schuldnerin dahin, Beschwerde mangels schutzwürdigen Interesses unzulässig (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG)
- Schuldner verlangt Berücksichtigung vergangener krankheitsbedingter Selbstbehalte bei laufender Lohnpfändung: Beschwerde nicht hinreichend begründet, kein Eintritt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
- Beschwerde gegen negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG wird mangels ausreichender Begründung nicht erhört (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
- Geschäftsführer haftet für AHV-Beiträge trotz späterer Rückzahlung des Lohns: Lohnbezug ist entscheidend, nicht die anschliessende Darlehensgewährung (Art. 52 AHVG)
- Beschwerdeführerin reicht unzureichend begründete Beschwerde gegen Leistungseinstellung in der Unfallversicherung ein: Bundesgericht tritt nicht in vereinfachtem Verfahren ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
- Beschwerde gegen Exmissionsentscheid nach Zwangsversteigerung wird nicht erhört: Eigentumserwerb durch Zuschlag und Grundbucheintrag wirksam, Exmissionsanspruch nach Art. 641 Abs. 2 ZGB besteht (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
- Österreichischer Staatsbürger klagt gegen Wegweisung, stellt aber nur Asylverfahrensfragen vor: Beschwerde nicht zulässig, Nichteintreten gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG
- Eheleute beantragen Steuererlass für Kapitalleistung aus Freizügigkeitsstiftung: Keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und kein besonders bedeutender Fall im Erlassverfahren (Art. 83 lit. m BGG)