Justizze.

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Justizze. Art. 29 BV

Bundesgericht

Kindesvertreter erhält keine pauschale Entschädigung: Fehlende Begründung bei erheblicher Abweichung von der Kostennote verletzt das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)

Datum
21.07.2017
Geschäftsnummer
5D_41/2016
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 29 BV Art. 72 ZGB Art. 308 ZGB

Zusammenfassung

Ein Rechtsanwalt war im Rahmen eines Verfahrens über Eheschutzmassnahmen als Kindesvertreter tätig und reichte nach Schliessung des Schriftenwechsels eine detaillierte Kostennote über Fr. 10'362.-- ein, die am Tag des Urteils der Vorinstanz zugestellt wurde. Das Obergericht des Kantons Solothurn setzte die Entschädigung jedoch pauschal auf Fr. 2'500.-- fest und begründete diese erhebliche Abweichung nicht. Der Kindesvertreter erhob Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, die Entschädigung anzupassen oder die Sache zur Neufestsetzung zurückzuweisen.

Das Bundesgericht hob die Ziffern 8 und 9 des angefochtenen Urteils auf und wies die Sache zur Neufestsetzung der Entschädigung des Kindesvertreters und zum neuen Kostenentscheid an die Vorinstanz zurück. Es stellte fest, dass die Kostennote des Beschwerdeführers am 26. Februar 2016, dem Tag des Urteils der Vorinstanz, der Kanzlei des Gerichts zugestellt worden war und daher hätte berücksichtigt werden müssen. Da das Obergericht trotz Vorliegens der Kostennote pauschal nur Fr. 2'500.-- festgesetzt und diese erhebliche Abweichung nicht begründet hatte, verletzte es das Recht auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Zudem hatte das Obergericht dem Beschwerdeführer nach Schliessung des Schriftenwechsels am 4. Januar 2016 keine Gelegenheit gegeben, zu einer nachträglich eingegangenen Eingabe Stellung zu nehmen, was die Einreichung der Kostennote erschwert hatte. Die fehlende Begründung bei erheblicher Abweichung von der Kostennote verletzte zudem die Grundsätze zur Festsetzung der Parteientschädigung, wie sie in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV entwickelt wurden. Die Rückweisung der Sache gilt als Obsiegen des Beschwerdeführers, weshalb der Kanton Solothurn ihn für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen hat (Art. 68 Abs. 2 BGG), während auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 4 BGG). Diese Entscheidung unterstreicht die strikte Begründungspflicht bei erheblichen Abweichungen von der vorgelegten Kostennote im Rahmen der Entschädigung von Kindesvertretern.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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