Eigentümerin des wegrechtsberechtigten Grundstücks kann nordseitiges Fahrrecht nicht geltend machen, weil fehlende rechtlich gesicherte Verbindung zum Fahrweg besteht (Art. 736 Abs. 1 ZGB)
- Datum
- 01.11.2016
- Geschäftsnummer
- 5A_158/2016
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 76 BGG Art. 99 BGG Art. 736 ZGB Art. 95 ZPO Art. 111 ZPO
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin, Eigentümerin eines Grundstücks mit eingetragenem Fahrrecht für Haus- und Gutsgebrauch zugunsten ihres Grundstücks Nr. www, klagte gegen den Eigentümer des belasteten Grundstücks Nr. xxx auf Gewährleistung des Fahrrechts sowohl auf der Süd- als auch auf der Nordseite des Hauses. Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden erkannte das Fahrrecht auf der Südseite an, wies aber die Klage bezüglich des nordseitigen Fahrwegs ab, weil die Beschwerdeführerin über keine rechtlich gesicherte Verbindung zu diesem Fahrweg verfüge. Die Beschwerdeführerin rügte vor dem Bundesgericht, das Obergericht habe bundesrechtswidrig das nordseitige Fahrrecht verneint und beantragte die Gutheissung ihrer Klage auch für diesen Teil sowie die vollständige Kostenauferlegung an den Beschwerdegegner.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich über keine rechtlich gesicherte Verbindung zum nordseitigen Fahrweg auf dem Grundstück Nr. xxx verfügt, da sie weder über das Grundstück Nr. xxx noch über die Grundstücke Nrn. yyy und zzz ein Fahrrecht besitzt, um von ihrem Grundstück Nr. www dorthin zu gelangen. Gemäss Art. 736 Abs. 1 ZGB ist das Fahrrecht untergegangen, weil die Unmöglichkeit seiner Ausübung zum Wegfall des Interesses für das berechtigte Grundstück führt. Auch die neu vorgetragene Behauptung, der Eigentümer der Grundstücke Nrn. yyy und zzz gestatte ihr prekarisch – also auf Zusehen hin – die Durchfahrt, konnte nicht weiterverfolgt werden: solche prekaristische Gestattung ist nach Art. 99 Abs. 1 BGG und Art. 99 Abs. 2 BGG vor Bundesgericht unzulässig, da sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte behauptet und bewiesen werden müssen; zudem genügt eine jederzeit widerrufbare Zufahrtserlaubnis nicht als rechtlich gesicherte Verbindung. Die Frage, ob das Fahrrecht auch ein kurzzeitiges Abstellen eines Fahrzeugs umfasst, stellte sich nicht, weil das nordseitige Fahrrecht seinen Erschliessungszweck nicht erfüllen kann und daher nicht ausübbar ist. Die Beschwerdeführerin wird mit den Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- belastet, da das Bundesgericht gemäss Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG keine Parteientschädigung verurteilt, weil keine Vernehmlassungen eingeholt wurden. Die Entscheidung klärt präzise, dass ein bestehender Grundbuchseintrag allein nicht ausreicht, wenn die praktische Ausübung des Fahrrechts mangels rechtlich gesicherter Zugangsverbindung unmöglich ist – ein Grundsatz, der für zahlreiche alte Dienstbarkeiten mit komplexen Zugangswegen von hoher praktischer Relevanz ist.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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