Gesetzesartikel
Art. 291 ZPO – Einigungsverhandlung
2 Entscheide, in denen Art. 291 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Ehefrau legt Berufung gegen Scheidungsurteil ein, ohne reformatorische Begehren zu stellen: Nichteintreten des Obergerichts bundesrechtskonform (Art. 311 Abs. 1 ZPO)
- Pflicht zur Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren: Keine Klageantwort vor Verhandlung zulässig (Art. 291 ZPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.