Gesetzesartikel
Art. 395 ZGB – Vertretungsbeistandschaft: Vermögensverwaltung
4 Entscheide, in denen Art. 395 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Sohn einer unter Beistandschaft stehenden Mutter klagt gegen Fortsetzung der Beistandschaft: Keine Beschwerdeberechtigung wegen fehlender besonderer Betroffenheit (Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG)
- Fachbeiständin für Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erbringt AHV-beitragsrechtlich selbstständige Erwerbstätigkeit (Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 8 und 9 Abs. 1, Art. 13 AHVG)
- Sohn klagt gegen Verlegung seiner dementen Mutter ins Pflegeheim: fehlendes eigenes schutzwürdiges Interesse führt zur Nichteröffnung des Verfahrens (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG)
- Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft für handlungsfähigen 77-Jährigen: Verletzung von Subsidiarität und Verhältnismässigkeit, milderes Mittel genügt (Art. 389 Abs. 1 ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.