Sohn einer unter Beistandschaft stehenden Mutter klagt gegen Fortsetzung der Beistandschaft: Keine Beschwerdeberechtigung wegen fehlender besonderer Betroffenheit (Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG)
- Datum
- 26.05.2020
- Geschäftsnummer
- 5A_687/2019
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 76 BGG Art. 394 ZGB Art. 395 ZGB Art. 419 ZGB Art. 423 ZGB Art. 641 ZGB
Zusammenfassung
Ein Sohn beantragte vor der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt die Entlassung des bestellten Beistands seiner Mutter und den Verzicht auf einen kunstverständigen Sachverständigen. Die Behörde wies beide Gesuche ab. Der Sohn erhob dagegen Beschwerde beim kantonalen Appellationsgericht, das diese ebenfalls abwies. Dagegen legte der Sohn Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des kantonalen Urteils, die Entlassung des Beistands sowie die Ernennung einer neuen, fachlich geeigneten Person. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob der Sohn als Angehöriger einer unter Beistandschaft stehenden Person beschwerdeberechtigt ist.
Das Bundesgericht entschied, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weil der Beschwerdeführer nicht nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG zur Beschwerde berechtigt ist. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer selbst von der Erwachsenenschutzmassnahme nicht betroffen ist, da ihm die volle Verfügungsgewalt über sein eigenes Vermögen zusteht und er sich gegen unberechtigte Eingriffe nach Art. 641 Abs. 2 ZGB wehren kann. Die behauptete Vermögensverflechtung mit seiner Mutter führt nicht zu einer stärkeren Betroffenheit als bei einer beliebigen Drittperson in geschäftlichen Beziehungen zur betroffenen Person und begründet daher keine Beschwerdeberechtigung. Auch die Erbenstellung des Beschwerdeführers stellt lediglich eine mittelbare Betroffenheit dar, die nach ständiger Rechtsprechung nicht ausreicht; zudem beruhen seine Überlegungen auf der blossen Mutmassung, ein anderer Beistand würde das Vermögen seiner Mutter besser verwalten. Ein weiteres Gesuch um sofortigen Verzicht auf den Kunstsachverständigen wurde als gegenstandslos beurteilt, da es sich um eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 104 BGG handeln würde, die mit dem Entscheid in der Hauptsache entfällt. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil verdeutlicht die strenge Anwendung des Kriteriums der besonderen Betroffenheit im Erwachsenenschutzrecht und klärt, dass familiäre Nähe oder potenzielle Erbfolge allein nicht zur Beschwerdeberechtigung führen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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