Grunddienstbarkeit überbaut: Kein Verzicht trotz Baueinspracheverzicht, da bösgläubiges Verhalten der Bauherrin und Anspruch auf Verlegung besteht (Art. 738 Abs. 2, 742 ZGB)
- Datum
- 07.12.2021
- Geschäftsnummer
- 5A_223/2021
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Eigentümer eines mit einer Grunddienstbarkeit zur Nutzung von drei Aussenparkplätzen belasteten Nachbargrundstücks verlangt die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, nachdem die Parkplätze durch den Neubau einer Tiefgarage auf dem belasteten Grundstück überbaut wurden. Die klagende Partei hatte während der Bauphase keine Einsprache erhoben und sich stattdessen auf eine vertragliche Vereinbarung über Ersatzparkplätze in der neuen Tiefgarage verlassen. Das Obergericht hiess den Eventualantrag auf Wiederherstellung gut. Die beschwerdeführenden Grundeigentümer rügen unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Dispositionsgrundsatzes sowie die Unbestimmtheit des Urteilsdispositivs und machen geltend, die Dienstbarkeit sei durch konkludenten Verzicht oder Unmöglichkeit der Ausübung untergegangen.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Verpflichtung der Grundeigentümer zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, welcher die Ausübung der eingetragenen Grunddienstbarkeit ermöglicht.
Hinsichtlich des gerügten Verzichts auf die Dienstbarkeit stellt das Gericht fest, dass das Unterlassen einer Baueinsprache allein keinen konkludenten Verzicht begründet. Der Berechtigte durfte darauf vertrauen, dass ihm aufgrund eines Dienstbarkeitsvertrags vom 28. Dezember 2011 Ersatzparkplätze in der neuen Tiefgarage zustehen würden. Dieses Vertrauen war zwar irrig, da die obligatorische Abmachung keine dingliche Wirkung entfaltete, doch steht dem ein schutzwürdiges Interesse entgegen. Zudem haftet der Bauherrin ein bösgläubiges Verhalten an, da sie die Baubewilligung ausdrücklich unter der Auflage erhielt, drei Parkplätze in der Tiefgarage dauerhaft zu reservieren. Sie setzte sich eigenmächtig über diese Bedingung und das im Grundbuch eingetragene Recht hinweg, weshalb ihr kein schützenswerter Besitzstand erwachsen konnte.
Die Rüge, der Berechtigte habe den Inhalt des Grundbucheintrags nicht gekannt, scheitert an Art. 970 Abs. 4 ZGB, wonach die Einwendung der Nichtkenntnis einer Grundbucheintragung ausgeschlossen ist. Auch die Behauptung, die Dienstbarkeit sei wegen Unmöglichkeit der Ausübung untergegangen, greift nicht. Da der Berechtigte weiterhin an der Dienstbarkeit interessiert ist, kommt eine Löschung gemäss Art. 736 Abs. 1 ZGB nicht in Frage. Stattdessen steht den Belasteten gemäss Art. 742 ZGB das Recht zu, die Verlegung der Dienstbarkeit auf eine andere geeignete Stelle zu verlangen, was die Interessenlage angemessen berücksichtigt. Eine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit liegt nicht vor, bloss weil ein Rückbau kostspielig wäre.
Verfahrensrechtlich verletzt das Urteil weder den Dispositionsgrundsatz noch ist es unbestimmt. Das Dispositiv ist im Lichte des Rechtsbegehrens und der Begründung auszulegen; beide zielen darauf ab, die Benützung der drei Parkplätze zu ermöglichen. Der Begriff „rechtmässiger Zustand“ ist hinreichend bestimmt, da er sich auf die Wiederherstellung der dienenden Funktion der Parkplätze bezieht. Die Vorinstanz hat ihre Erwägungen nachvollziehbar dargelegt, sodass das rechtliche Gehör gewahrt ist. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den unterliegenden Beschwerdeführern auferlegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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